Vaterschaftsanerkennung durch Standesamt

Ist die Mutter eines Kindes verheiratet, gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes.

Ist die Mutter nicht verheiratet, ist der Vater des Kindes jener Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Die Vaterschaft kann beim jedem Standesamt, Jugendamt, Amtsgericht oder Notar erklärt werden. Die Anerkennung ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich.

Für eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft ist die Zustimmung der Mutter erforderlich. Eine Anerkennung kann nicht wirksam werden, solange rechtlich gesehen die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

In der Ehe

Während des Bestehens einer Ehe kann die Vaterschaft zu einem Kind durch einen Dritten nur anerkannt werden, wenn das Scheidungsverfahren schon anhängig ist. Dann ist zusätzlich zur Zustimmung der Mutter auch die Zustimmung des Noch-Ehemannes eforderlich. Die Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens muss nachgewiesen werden. Wirksam wird die Vaterschaftsanerkennung allerdings erst nach der rechtskräftigen Scheidung.

Unterlagen

Folgende Unterlagen sind von allen Beteiligten mitzubringen:

  • Ihr Personalausweis oder Reisepass
  • Ihre Geburtsurkunde.

Sollte ein Elternteil (oder beide) eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, empfehlen wir Ihnen, sich vorab telefonisch mit dem Standesamt in Verbindung zu setzen.

Ansprechperson

Ansprechperson

Icon Telefon