Wohngeld Plus

Durch die Wohngeldreform haben nun wesentlich mehr Menschen Anspruch auf Wohngeld als Mietzuschuss (bei Mietverhältnissen) bzw. Lastenzuschuss (bei Wohneigentum). Sollten Sie erstmalig einen Wohngeldantrag stellen oder sich zum Thema Wohngeldanspruch beraten lassen wollen, nutzen Sie bitte das Angebot unserer offenen Sprechstunde. Jeden Donnerstag zwischen 15 und 18 Uhr beantworten wir Ihre Fragen und händigen Ihnen die notwendigen Unterlagen aus, die individuell für Sie zusammengestellt werden. Auch eine telefonische Rücksprache ist möglich.

Einen ersten Überblick erhalten Sie online über den Wohngeldrechner des Landes NRW: www.wohngeldrechner.nrw.de

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat hier weitere kurze Informationen zusammengestellt:

  • Was ist das Wohngeld?
  • Wie beantrage ich Wohngeld-plus?
  • Was bedeutet die Wohngeldreform für mich?

Über das Portal "Gemeinsam Online" können Bürgerinnen und Bürger ab sofort einen digitalen Wohngeld Miet- oder Lastenzuschuss Erstantrag stellen und Nachweise hochladen, sofern die digitale Ausweisfunktion freigeschaltet ist.

Allgemeine Informationen

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum als Hilfe für Geringverdiener. Diesen Zuschuss gibt es als:

  • Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
  • Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheimes/einer Eigentumswohnung.

Voraussetzung für den Miet- oder Lastenzuschuss ist, dass der Wohnungsinhaber den Wohnraum bewohnt und die Miete oder Belastung dafür aufbringt. Es gibt keine Quadratmeterbegrenzung.

Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:

  • der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
  • der Höhe des Einkommens der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.

Wer Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII bekommt, ist nicht wohngeldberechtigt, da die Kosten der Unterkunft bereits von den jeweiligen Kostenträgern übernommen werden. Es kann sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ein eigener Wohngeldanspruch für minderjährige Kinder ergeben, die noch im Haushalt der Eltern mit Leistungsanspruch SGB II oder SGB XII leben.

Wohngeld kann nur auf Antragstellung gewährt werden. Der Antrag wird längstens für ein Jahr bewilligt, danach ist ein Wiederholungsantrag zu stellen. Antragsformulare erhalten Sie in der Wohngeldstelle Kalkar (vgl. "Kontakt" im rechten Bereich der Seite) oder unter dem Link „Formulare“ im unteren Bereich dieser Seite.

Unter dem untenstehenden Link können Bürger*innen aus Kalkar einen Wohngeld-Antrag online stellen (zusätzliche Registrierung auf Webseite erforderlich). Da wir elektronische Akten führen, bitten wir um Übersendung Ihrer notwendigen Unterlagen als PDF. Sofern Sie Unterlagen in Papierform einreichen möchten, benötigen wir Kopien, da Originalbelege nicht zurückgesandt werden.

Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert mit dem Wohngeldproberechner des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen ausrechnen lassen.

Ansprechperson

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