Zustimmung zu überplanmäßigen Aufwendungen gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW

  • Genehmigung eines Eilbeschlusses gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW
Vorlagennummer: 10/130
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Zentrale Verwaltung und Finanzen

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 26.01.2016)

Sachverhalt


Der Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Stadt hat in seiner Sitzung am 18.06.2015 gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW folgenden Eilbeschluss gefasst:

"Der Leistung einer überplanmäßigen Aufwendung/Auszahlung im Produkt 05 01 02 - Sonstige soziale Hilfen bei den Transferaufwendungen (Leistungen bei Krankheit) - in Höhe von 86.462,70 € wird zugestimmt."

Eilbeschlüsse sind gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW vom Rat der Stadt in der nächsten Sitzung zu genehmigen.

Der Rat kann den Eilbeschluss aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.

Die Verwaltung schlägt die Genehmigung des Eilbeschlusses vor.

Beschlussvorschlag


Der Rat der Stadt genehmigt gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW den nachstehend am 18.06.2015 gefassten Eilbeschluss:

"Der Leistung einer überplanmäßigen Aufwendung/Auszahlung im Produkt 05 01 02 - Sonstige soziale Hilfen bei den Transferaufwendungen (Leistungen bei Krankheit) - in Höhe von 86.462,70 € wird zugestimmt."

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Rat der Stadt, 25.06.2015

Beschluss


Der Rat der Stadt genehmigt gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW einstimmig den nachstehend am 18.06.2015 gefassten Eilbeschluss:

"Der Leistung einer überplanmäßigen Aufwendung/Auszahlung im Produkt 05 01 02 - Sonstige soziale Hilfen bei den Transferaufwendungen (Leistungen bei Krankheit) - in Höhe von 86.462,70 € wird zugestimmt."