56. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Kalkar – Sondergebietsausweisung für die Burg Boetzelaer in Kalkar-Appeldorn –

  • Beschluss über die vorgebrachten Anregungen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
  • Feststellungsbeschluss der 56. Änderung des Flächennutzungsplanes – Sondergebietsausweisung für die Burg Boetzelaer in Kalkar-Appeldorn –
Vorlagennummer: 10/113
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Planen, Bauen, Umwelt

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 19.06.2015)

Sachverhalt


Die 56. Änderung des Flächennutzungsplanes – Sondergebietsausweisung für die Burg Boetzelaer in Kalkar-Appeldorn – dient der planerischen Sicherung der Burg Boetzelaer in Kalkar-Appeldorn auf der Ebene des vorbereitenden Bauleitplanes.
Der Änderungsbereich selbst liegt ca. 4 km südöstlich des Stadtkernes Kalkar und ist rund. 1,5 ha groß.

Auf Basis des am 27. September 2012 vom Rat der Stadt Kalkar beschlossenen Vorentwurfes ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange im Zeitraum Oktober bis Dezember 2012 durchgeführt worden. Dabei wurden u.a. Stellungnahmen zu der Nähe des Änderungsbereiches zur Zuckerfabrik unter Immissionsschutzgesichtspunkten sowie zu naturschutzfachlichen und zu bodendenkmalpflegerischen Belangen abgegeben.
Seitens der Öffentlichkeit wurde ebenfalls die Nähe des Änderungsbereiches zur Zuckerfabrik unter Immissionsschutzgesichtspunkten diskutiert (s. Anlage 2).

Im Rahmen der zeitgleich abgefragten Ziele der Raumordnung und Landesplanung hat die Bezirksregierung Düsseldorf die landesplanerischen und naturschutzfachlichen Belange kritisch diskutiert. Demnach waren neben der Befreiung aus dem Landschaftsschutz sowohl detailliertere Aussagen zum Nutzungskonzept in der Begründung als auch eine konzeptionelle Gliederung des Sondergebietes zur Herstellung des landesplanerischen Einvernehmens notwendig.

Daher erfolgte eine Überarbeitung des Bauleitplanentwurfes. So wurde die bisherige Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ aufgehoben und gleichzeitig Verkehrsflächen und Sondergebietsflächen mit der Zweckbestimmung „Hotel und Kulturzentrum“ dargestellt. Die Gräfte, der kleine Nebenarm des Boetzelaerer Meeres, wird weiterhin als Wasserfläche sowie alle verbleibenden Flächen innerhalb des durch die Gräfte begrenzten Bereiches als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" dargestellt (s. Anlage 1 und 3).

Zwischenzeitlich wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Kalkar am 18.07.2013 anschließend die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB anhand des überarbeiteten Planentwurfes der 56. Änderung des Flächennutzungsplanes – Sondergebietsausweisung für die Burg Boetzelaer in Kalkar-Appeldorn – beschlossen.

Dabei wurden die Planunterlagen vom 15.08.2013 bis einschließlich den 16.09.2013 im Fachbereich Planen, Bauen, Umwelt öffentlich ausgelegt, um der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben, Einsicht in die Planunterlagen zu nehmen und Stellungnahmen abzugeben.
Darüber hinaus wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit dem Schreiben vom 20.09.2013 Gelegenheit gegeben, sich zu der Bauleitplanung der 56. Änderung des Flächennutzungsplanes – Sondergebietsausweisung für die Burg Boetzelaer in Kalkar-Appeldorn – der Stadt Kalkar zu äußern.

Von den Trägern öffentlicher Belange bzw. Behörden wurden u.a. Stellungnahmen zu den Themen Auswirkungen der Planung auf die unmittelbare Umgebung, Landschaftsschutz, Verkehrsflächen und die Höhe baulicher Anlagen abgegeben. Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen vorgetragen (s. Anlage 2).

Vor diesem Hintergrund wurden die Planunterlagen erneut überarbeitet und für den Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung ein Antrag auf Entlassung gestellt, dem die Bezirksregierung mit einer Aufhebung einer Teilfläche aus dem Landschaftsschutz gemäß § 73 Abs. 1 LG NRW (veröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Nr. 32 am 07.08.2014; in Kraft getreten am 15.08.2014) entsprochen hat.

Mit Schreiben vom 25. September 2014 teilte die Bezirksregierung Düsseldorf mit, dass unter bestimmten Vorraussetzungen keine landesplanerischen Bedenken gem. § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) mehr gegen die Planung bestehen. Dazu mussten jedoch nochmals verschiedene zeichnerische und textliche Anpassungen vorgenommen werden (z.B. die Anpassung der neuen Abgrenzung des umgebenen Landschaftsschutzgebietes sowie die Rücknahme der bis dahin im Entwurf dargestellten Verkehrsfläche der Zuwegung).

Durch die Anpassungen im textlichen sowie zeichnerischen Teil war eine erneute Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB anhand des nochmals überarbeiteten Planentwurfes der 56. Änderung des Flächennutzungsplanes – Sondergebietsausweisung für die Burg Boetzelaer in Kalkar-Appeldorn – geboten.

Dazu wurden die Planunterlagen vom 10.04.2015 bis einschließlich den 11.05.2014 im Fachbereich Planen, Bauen, Umwelt öffentlich ausgelegt, um der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben, Einsicht in die Planunterlagen zu nehmen und Stellungnahmen abzugeben.
Darüber hinaus wurden die Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit dem Schreiben vom 02.04.2015 gem. § 4a Abs. 2 i.V. mit § 4 Abs. 1 BauGB unterrichtet und Ihnen Gelegenheit gegeben, sich zu der Bauleitplanung der 56. Änderung des Flächennutzungsplanes – Sondergebietsausweisung für die Burg Boetzelaer in Kalkar-Appeldorn – der Stadt Kalkar zu äußern.

Von den Trägern öffentlicher Belange bzw. Behörden wurden u.a. Stellungnahmen zu den Themen Entsorgung von Schmutzwasser, Höhe baulicher Anlagen, Kampfmittel, Bergbau, Hochwasser und Überschwemmungsgebiete abgegeben, die jedoch keine Anpassungen der Planung zur Folge haben. Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen vorgetragen (s. Anlage 2). Für die neuen Anregungen mussten im Gegensatz zu den vorhergehenden Beteiligungen keine Anpassungen der Planung mehr vorgenommen werden.

Vor diesem Hintergrund kann die vorliegende Flächennutzungsplanänderung nun zum Abschluss gebracht werden. Daher schlägt die Verwaltung vor, sowohl die Beschlüsse über die vorgebrachten Anregungen zu fassen, als auch die vorliegende Flächennutzungsplanänderung festzustellen.

Finanzielle Auswirkungen


Es entstehen der Stadt Kosten im Zusammenhang mit den ortsüblichen Bekanntmachungen im Amtsblatt.

Die Deckung der Bekanntmachungskosten erfolgt aus Haushaltsmitteln für sonstige ordentliche Aufwendungen (Zeile 16) aus dem Produkt 090101 / 54314000 (Bekanntmachungen).

Beschlussvorschlag


Zu den Anregungen wird – wie in der Anlage 2 zur Drucksache dargestellt – Stellung genommen.

Der Entwurf der 56. Änderung des Flächennutzungsplanes wird, wie in der Anlage 1 und 3 zur Drucksache dargelegt, festgestellt.

Ziel der Planung ist die Aufhebung der z.Zt. gültigen Flächendarstellungen „Fläche für die Landwirtschaft“ mit der überlagernden Darstellung „Landschaftsschutzgebiet“ bei gleichzeitiger Neudarstellung von Verkehrsflächen, Sondergebietsflächen mit der Zweckbestimmung „Hotel und Kulturzentrum“, Wasserflächen sowie Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Parkanlage".

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss, 11.06.2015

Wortbeitrag


Stadtoberbaurat Sundermann führt ausführlich in den Sachverhalt ein.

SB Dr. Mörsen fragt, ob die Zufahrt von der Reeser Straße (K 45) zur Burg Boetzelaer asphaltiert werden oder der bisherige Schotterbelag bestehen bleiben soll.

Stadtoberbaurat Sundermann antwortet, dass eine Asphaltierung bzw. die Beibehaltung des Schotterbelages im Interesse des Eigentümers der Zufahrt liegt und dieser über den Belag der Zufahrt selbständig unter Beachtung eventueller rechtlicher Genehmigungen entscheidet.

RM Kühnen fragt, ob die rote Umgrenzung in der Plandarstellung dem Denkmalbereich entspricht.

Stadtoberbaurat Sundermann bejaht dies.

SB Dr. Mörsen fragt, ob nach Abschluss des Flächennutzungsplanverfahrens ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll und ob neue Gebäude vorgesehen sind.

Stadtoberbaurat Sundermann antwortet, dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich ist, da die vorliegende FNP-Änderung zur Umsetzung der beabsichtigten Vorhaben auf der Burg Boetzelaer ausreichend ist. Diese Vorhaben sind dabei eng mit dem Landeskonservator vom LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland - abzustimmen.

Beschluss


Der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig:

Zu den Anregungen wird - wie in der Anlage 2 zur Drucksache dargestellt - Stellung genommen.

Der Entwurf der 56. Änderung des Flächennutzungsplanes wird - wie in den Anlagen 1 und 3 zur Drucksache dargelegt - festgestellt.

Ziel der Planung ist die Aufhebung der zurzeit gültigen Flächendarstellungen „Fläche für die Landwirtschaft“ mit der überlagernden Darstellung „Landschaftsschutzgebiet“ bei gleichzeitiger Neudarstellung von Verkehrsflächen, Sondergebietsflächen mit der Zweckbestimmung „Hotel und Kulturzentrum“, Wasserflächen sowie Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Parkanlage".

Rat der Stadt, 25.06.2015

Beschluss


Aufgrund der Empfehlung des Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses vom 11.06.2015 beschließt der Rat der Stadt einstimmig:

Zu den Anregungen wird - wie in der Anlage 2 zur Drucksache dargestellt - Stellung genommen.

Der Entwurf der 56. Änderung des Flächennutzungsplanes wird - wie in den Anlagen 1 und 3 zur Drucksache dargelegt - festgestellt.

Ziel der Planung ist die Aufhebung der zurzeit gültigen Flächendarstellungen „Fläche für die Landwirtschaft“ mit der überlagernden Darstellung „Landschaftsschutzgebiet“ bei gleichzeitiger Neudarstellung von Verkehrsflächen, Sondergebietsflächen mit der Zweckbestimmung „Hotel und Kulturzentrum“, Wasserflächen sowie Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Parkanlage".