Aufwandsentschädigungen für den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kalkar sowie seiner Stellvertreter

Vorlagennummer: 10/302
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Bürgerdienste

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 31.10.2016)

Sachverhalt


Das neue BHKG (Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und Katastrophenschutz) ist am 01.01.2016 in Kraft getreten. Die kommunalen Spitzenverbände in NRW haben hierzu mit dem Verband der Feuerwehren in NRW in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe, unter Zuhilfenahme kommunaler Praktiker, Mustersatzungen und Erläuterungen erarbeitet. Ziel dabei ist, eine einheitliche Empfehlung für die Kommunen im Lande zur Verfügung stellen zu können.

Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen für Leiter von Feuerwehren sowie deren Stellvertreter ist in den §§ 11 Abs. 6 und 12 Abs. 7 BHKG NRW geregelt. Darin sind einige Inhalte verbindlich geregelt, bei anderen bestehen lokale Bewertungsbedarfe. Gesetzlich verbindliche Vorgabe ist jedoch, dass (rein) ehrenamtlich tätige Leiter der Feuerwehren sowie deren Stellvertretern eine Reisekostenpauschale und eine Aufwandsentschädigung zu zahlen ist.

Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom jeweiligen Dienstherrn festgesetzt und erfolgt in Orientierung an den Bestimmungen der Entschädigungsverordnung vom 5. Mai 2014 in der jeweils gültigen Fassung. Bei der Orientierung können folgende Hinweise der Arbeitsgruppe berücksichtigt werden:

Der Aufwand für die Tätigkeit als Leiter der Feuerwehr hängt sehr von örtlichen Verhältnissen ab. Je nach örtlichen Gegebenheiten könnte sich die Höhe der Aufwandsentschädigung für Leiter von Feuerwehren gemäß § 12 Abs. 7 Satz 6 BHKG NRW sich zwischen der Pauschalentschädigung von Ratsmitgliedern (Mindesthöhe) und der pauschalen Gesamtentschädigung von Fraktionsvorsitzenden (Höchstmaß) bewegen.

Bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung sollte berücksichtigt werden, dass die ständige Bereitschaft zur Übernahme der Leitung besonderer Einsätze der Feuerwehr ein besonders hohes Maß an Flexibilität voraussetzt, da der Eintritt von Schadenlagen nicht planbar ist und ohne Rücksicht auf Tages- und Nachtzeiten, Wochentage, Feiertage etc. stattfindet. Es ist üblich und anerkannt, den jeweiligen bestellten Stellvertretern der Funktionsträger eine Aufwandsentschädigung von mindestens 50 % des Betrages der Funktionsträger zu zahlen.

Der Verwaltung liegt ein gemeinsamer Vorschlag des Wehrführers und seiner beiden Stellvertreter vor. Danach wird beantragt "für die drei gleichgestellten Stadtbrandinspektoren eine Aufwandsentschädigung von je 200,00 € monatlich" zu zahlen.

Obwohl der Vorschlag der Wehrführung grundsätzlich Zustimmung seitens der Verwaltung findet und deshalb unterstützt wird, kann die Auffassung der Wehrführung zur Gleichstellung des Wehrführers und seiner beiden Vertreter nicht geteilt werden. Rechtlich ist die Wehrführung nicht gleichgestellt, denn es sind durch den Rat der Stadt Kalkar ein Wehrführer und zwei Stellvertreter bestellt worden. Darüber hinaus finden gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 des BHKG auch für den Leiter der Feuerwehr die Bestimmungen des § 73 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) Anwendung. Danach ist der Leiter der Feuerwehr der Dienstvorgesetzte aller Mitglieder der Feuerwehr und damit auch seiner beiden Stellvertreter. Der herausgehobenen Stellung und die Verantwortung des Wehrführers sollte deshalb auch in der Höhe der Aufwandsentschädigung Niederschlag finden. In Erweiterung des Vorschlags der Wehrführung sollte deshalb eine Staffelung wie folgt vorgenommen werden:

Wehrführer 300,00 € monatlich (3.600,00 € jährlich)
Stellvertretende Wehrführer 200,00 € monatlich (2.400,00 € jährlich)

Nach den bisher geltenden Bestimmungen werden neben der pauschalen Aufwandsentschädigung für den Wehrführer und seine beiden Stellvertreter auch Telefonkosten in Höhe von 13,69 € monatlich gewährt. Hier wird vorgeschlagen, den Pauschalsatz auf monatlich 20,00 € anzuheben.

Ähnliche Regelungen bestehen auch für die Löschzug- bzw. Gruppenführer. Der monatliche Pauschalsatz für die Aufwandsentschädigung beträgt hier 10,66 € und für Telefonkosten 13,69 €. Hier sollte ebenfalls eine einheitliche Anpassung auf zusammen monatlich 30,00 € (360,00 € jährlich) erfolgen.

Finanzielle Auswirkungen


Es entstehen Kosten in Höhe von insgesamt jährlich 11.640,00 € für die Aufwandsentschädigungen der Wehrführung und der Löschzug- bzw. Löschgruppenführer.
Die Deckung der Kosten erfolgt aus Haushaltsmitteln für sonstige ordentliche Aufwendungen (Zeile 16) aus dem Produkt 02 03 01.

Beschlussvorschlag


Die Aufwandsentschädigungen für die Freiwillige Feuerwehr werden ab 01.01.2016 wie folgt festgesetzt:

a) Wehrführer 3.840,00 € jährlich
b) stellvertretende Wehrführer 2.640,00 € jährlich
c) Löschgruppen-/Löschzugführer 360,00 € jährlich

Die Erstattung von Grundgebühren des privaten Fernsprechanschlusses für den Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer sowie die Löschgruppen-/Löschzugführer entfällt.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Ausschuss für Feuer- und Katastrophenschutz, 17.11.2016

Wortbeitrag


Stadtangestellter Stechling erläutert die Drucksache.

Er weist darauf hin, dass zu diesem Tagesordnungspunkt ebenfalls ein Antrag der SPD-Fraktion vom 16.11.2017 vorliegt, der als Anlage dieser Niederschrift beigefügt ist.

Dabei folgt die SPD-Fraktion im Grundsatz den Ausführungen der Verwaltung, schlägt jedoch vor, die Aufwandsentschädigung und Telefonkostenpauschale als eine Gesamtpauschale „Aufwandsentschädigung“ zusammenzufassen.

Stadtangestellter Stechling führt aus, dass aus Sicht der Verwaltung dem Antrag der SPD-Fraktion durchaus gefolgt werden kann. Auch seitens der Verwaltung sei im Beschlussvorschlag ein zusammenfassender Festbetrag für die Aufwandsentschädigung der Wehrführung vorgesehen.

Es schließt sich eine rege Diskussion über die Angemessenheit der Höhe der zu zahlen-den Aufwandsentschädigung an, an der sich die Ratsmitglieder Görden und Kühnen, SB Vermaasen und Stadtangestellter Stechling beteiligen.

Beschluss


Der Ausschuss für Feuer- und Katastrophenschutz empfiehlt dem Rat der Stadt mehrheitlich bei 2 Enthaltungen:

Die Aufwandsentschädigungen für die Freiwillige Feuerwehr werden ab 01.01.2016 wie folgt festgesetzt:

a) Wehrführer 3.840,00 € jährlich
b) stellvertretende Wehrführer 2.640,00 € jährlich
c) Löschgruppen-/Löschzugführer 360,00 € jährlich

Die Erstattung von Grundgebühren des privaten Fernsprechanschlusses für den Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer sowie die Löschgruppen-/Löschzugführer entfällt.

Rat der Stadt, 15.12.2016

Beschluss


Aufgrund der Empfehlung des Ausschusses für Feuer- und Katastrophenschutz vom 17.11.2016 beschließt der Rat der Stadt einstimmig:

Die Aufwandsentschädigungen für die Freiwillige Feuerwehr werden ab dem 01.01.2016 wie folgt festgesetzt:

a) Wehrführer 3.840,00 € jährlich
b) stellvertretende Wehrführer 2.640,00 € jährlich
c) Löschgruppen-/Löschzugführer 360,00 € jährlich

Die Erstattung von Grundgebühren des privaten Fernsprechanschlusses für den Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer sowie die Löschgruppen-/Löschzugführer entfällt.

Ein Ratsmitglied war zum Zeitpunkt der Abstimmung vorübergehend nicht im Ratssaal anwesend.