Genehmigung einer Aufwendung/Auszahlung gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW

  • Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW
Vorlagennummer: 10/138
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Zentrale Verwaltung und Finanzen

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 11.12.2014)

Sachverhalt


Der Bürgermeister und ein Ratsmitglied haben am 09.07.2015 gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW folgende Dringlichkeitsentscheidung gefasst:

"Der Leistung einer überplanmäßigen Aufwendung/Auszahlung im Produkt 05 01 02 – Sonstige soziale Hilfen bei den Transferaufwendungen in Höhe von 29.073,90 € für Geldleistungen zum Lebensunterhalt wird zugestimmt."

Dringlichkeitsentscheidungen sind gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW vom Rat der Stadt in der nächsten Sitzung zu genehmigen.

Der Rat kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.

Die Verwaltung schlägt die Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung vor.

Beschlussvorschlag


Der Rat der Stadt genehmigt einstimmig gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW die nachstehend am 09.07.2015 gefasste Dringlichkeitsentscheidung:

"Der Leistung einer überplanmäßigen Aufwendung/Auszahlung im Produkt 05 01 02 – Sonstige soziale Hilfen bei den Transferaufwendungen in Höhe von 29.073,90 € für Geldleistungen zum Lebensunterhalt wird zugestimmt."

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Rat der Stadt, 27.08.2015

Beschluss


Der Rat der Stadt genehmigt gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW die nachstehend am 09.07.2015 gefasste Dringlichkeitsentscheidung:

"Der Leistung einer überplanmäßigen Aufwendung/Auszahlung im Produkt 05 01 02 – Sonstige soziale Hilfen bei den Transferaufwendungen in Höhe von 29.073,90 € für Geldleistungen zum Lebensunterhalt wird zugestimmt."