Befreiung der Bürgermeisterin von den Beschränkungen des § 181 BGB

  • Rechtsgeschäfte mit der Stadtentwicklungsgesellschaft Kalkar mbH
Vorlagennummer: 10/212
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Zentrale Verwaltung und Finanzen

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 26.01.2016)

Sachverhalt


Nach § 181 BGB besteht für den Vertreter einer juristischen Person ein Selbstkontrahierungsverbot bei solchen Rechtsgeschäften, die er im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornimmt, soweit ihm nicht etwas anderes gestattet ist.

Die Bürgermeisterin der Stadt Kalkar ist gleichzeitig Geschäftsführerin der Stadtentwicklungsgesellschaft Kalkar mbH (seg), sodass bei Rechtsgeschäften zwischen der Stadt und der seg die Beschränkungen des § 181 BGB gelten. Geschäfte, die die Bürgermeisterin als Vertreterin der Stadt mit der seg abschließt, wären zunächst schwebend unwirksam und müssten jeweils einzeln vom Rat genehmigt werden.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Bürgermeisterin in Bezug auf die Rechtsgeschäfte mit der seg durch Beschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien. § 9 Abs. 3 der Hauptsatzung ermächtigt den Rat, die Befreiung zu erteilen.

Finanzielle Auswirkungen


Es entstehen keine Kosten.

Beschlussvorschlag


Bürgermeisterin Dr. Britta Schulz wird von den Beschränkungen des § 181 BGB insoweit befreit, als sie als Bürgermeisterin der Stadt Kalkar und somit als ihre Vertreterin Rechtsgeschäfte mit der Stadtentwicklungsgesellschaft Kalkar mbH, deren Geschäftsführerin sie ist, vornimmt.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Haupt- und Finanzausschuss, 28.01.2016

Beschluss


Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig:

Bürgermeisterin Dr. Britta Schulz wird von den Beschränkungen des § 181 BGB insoweit befreit, als sie als Bürgermeisterin der Stadt Kalkar und somit als ihre Vertreterin Rechtsgeschäfte mit der Stadtentwicklungsgesellschaft Kalkar mbH, deren Geschäftsführerin sie ist, vornimmt.

Rat der Stadt, 02.02.2016

Beschluss


BM Dr. Schulz nimmt an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Punkt nicht teil; der stellvertretende Bürgermeister, RM Pageler, führt den Vorsitz.

Aufgrund der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 28.01.2016 beschließt der Rat der Stadt einstimmig:

Bürgermeisterin Dr. Britta Schulz wird von den Beschränkungen des § 181 BGB insoweit befreit, als sie als Bürgermeisterin der Stadt Kalkar und somit als ihre Vertreterin Rechtsgeschäfte mit der Stadtentwicklungsgesellschaft Kalkar mbH, deren Geschäftsführerin sie ist, vornimmt.

BM Dr. Schulz übernimmt wieder die Leitung der Sitzung.