Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Gemeindesteuern der Stadt Kalkar (Hebesatzsatzung)

Vorlagennummer: 10/240
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Zentrale Verwaltung und Finanzen

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 15.06.2016)

Sachverhalt


Das Gemeindefinanzierungsgesetzes (GFG) für das Jahr 2016 sieht vor, die fiktiven Steuersätze, die im Rahmen des Finanzausgleichs bei der Ermittlung der Einnahmekraft (Steuerkraft) der Gemeinde zugrunde gelegt werden, wie folgt festzusetzen:

Grundsteuer A von 217 v. H.
Grundsteuer B von 429 v. H.
Gewerbesteuer von 417 v. H.

Die Stadt Kalkar hat die Gemeindesteuern bereits durch die Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Kalkar am 04.04.2016 wie folgt beschlossen:

Grundsteuer A von 250 v. H. in Kalkar auch bisher schon 250 v. H.
Grundsteuer B von 429 v. H. bisher 425 v. H. (+ 0,94 %)
Gewerbesteuer von 417 v. H. bisher 411 v. H. (+ 1,46 %)

Die Erhöhung der Hebesätze der Gewerbesteuer und der Grundsteuer B sind die Folge der Erhöhung des fiktiven Hebesatzes beim Finanzausgleich. Zur Ermittlung der Steuerkraft der Kommunen für den Finanzausgleich werden fiktive Hebesätze herangezogen, um vorab regionale Unterschiede zu nivellieren. Diese Hebesätze wurden mit dem GFG 2016 angehoben. Daher war auch die Stadt Kalkar gezwungen, die Hebesätze anzupassen, da ansonsten eine höhere Steuerkraft für den Finanzausgleich berücksichtigt würde als tatsächlich vorhanden wäre.

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 28.01.2016 wurde seitens der Fraktion Forum unter dem Tagesordnungspunkt 2 der Antrag auf Anpassung der Hebesätze für die Grundsteuer B auf 575 v. H. und der Gewerbesteuer auf 399 v. H. gestellt. Diese Sitzung endete mit der Entschließung des Haupt- und Finanzausschusses, über den Antrag erst im Rahmen der Aufstellung einer Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2016 zu beraten.

Um Anpassungen der Hebesätze rückwirkend zum 01.01. des Jahres vornehmen zu können, ist gemäß § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz sowie § 16 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz der Beschluss über die Änderung des Hebesatzes bis zum 30.06. des Kalenderjahres zu fassen.

Der Nachtrag wird voraussichtlich erst nach dem Stichtag 30.06.2016 bekanntgemacht werden können, sodass eine beabsichtigte Anpassung der Hebesätze vorab durch eine Hebesatzsatzung erfolgen müsste, deren Wirksamkeit anders als eine (Nachtrags-)Haushaltssatzung nicht einem vorherigen kommunalaufsichtlichen Anzeigeverfahren unterliegt.

Die Vorlage der Drucksache erfolgt begleitend zur Einbringung des Nachtrages 2016. Die Verwaltung schlägt vor, die Drucksache in der nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zu beraten, damit in der nächsten Sitzung des Rates eine Beschlussfassung erfolgen kann.

Eine Veränderung des Hebesatzes der Grundsteuer B führt je Punkt zu einer Ergebnisveränderung in Höhe von ca. 4.500 €.

Eine Veränderung des Hebesatzes der Gewerbesteuer führt je Punkt zu einer Ergebnisveränderung in Höhe von ca. 8.500 €.

Seitens der Verwaltung wird die Auffassung geteilt, dass angesichts der aktuellen Haushaltssituation eine Anpassung der Hebesätze über die fiktiven Hebesätze hinaus unvermeidbar ist, um die anstehenden Konsolidierungsmaßnahmen, die in Teilen zunächst mit höheren Aufwendungen verbunden sein werden, ohne die einschneidenden Wirkungen einer förmlichen Haushaltssicherung haushalterisch darstellen zu können.

Die Verwaltung schlägt hier allerdings vor, zum einen keine Senkung des Gewerbesteuerhebesatzes vorzunehmen, zum anderen die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B auf 499 v. H. zu begrenzen. Hinsichtlich der Gewerbesteuer bezweifelt die Verwaltung, dass sich aus der individuellen Senkung um lediglich 18 v. H., auf städtischer Seite gleichbedeutend mit einer Ertragssenkung von rd. 150.000 € ist, signifikante Effekte für eine intensivere Gewerbeansiedlung erzielen lassen. Beispiele aus anderen Städten wie beispielsweise Monheim lassen sich nur begrenzt heranziehen, da die Kalkarer Rahmenbedingungen zum einen bezüglich der geografischen Lage, aber auch im Vergleich mit Hebesätzen benachbarter Kommunen deutlich andere sind. Eine Hebesatzsenkung, die aus Sicht der Verwaltung eine ansiedlungsfördernde Wirkung entfaltet, wäre angesichts der daraus resultierenden Einnahmeverluste bei der Stadt nicht zu kompensieren.

Von einer weiteren moderaten Erhöhung der Gewerbesteuer, die ebenfalls bei den Schlüsselzuweisungen unberücksichtigt bliebe, rät die Verwaltung zum jetzigen Zeitpunkt jedoch ebenfalls ab, da durch eine angestrebte Grundsteuer B - Erhöhung nicht nur Privathaushalte, sondern auch Gewerbebetriebe belastet würden und damit eine flächendeckende solidarische Lastenverteilung gewährleistet wäre.

Hinsichtlich der Grundsteuer B sind die zu erwartenden Mehreinnahmen in Höhe von ca. 300.000 € aus Sicht der Verwaltung zunächst ausreichend, um die Rahmenbedingungen für eine zukunftsorientierte Haushaltskonsolidierung zu stabilisieren. Hier gilt es aus Sicht der Verwaltung, vor einer weiteren Belastung neben der weiteren wirtschaftlichen Optimierung kommunaler Geschäftsprozesse auch Entscheidungen über eine angemessene Reduzierung städtischer Dienstleistungen und kommunaler Infrastruktur zu treffen, die zu einer nachhaltigen Kostensenkung im städtischen Haushalt führen, oder alternative, stärker nutzerorientierte Finanzierungen zu finden.

Finanzielle Auswirkungen


Es entstehen Kosten im Rahmen des für Satzungen üblichen Bekanntmachungsverfahrens.

Die Deckung der Bekanntmachungskosten erfolgt aus Haushaltsmitteln für sonstige ordentliche Aufwendungen (Zeile 16) aus dem Produkt 01 03 01 - Haushaltswirtschaft -.

Beschlussvorschlag


Die Hebesatzsatzung wird in der als Anlage zur Drucksache beigefügten Fassung beschlossen.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Rat der Stadt, 03.05.2016

Wortbeitrag


und

Haupt- und Finanzausschuss, 16.06.2016

Wortbeitrag


BM Dr. Schulz verweist darauf, dass die Fraktion Forum Kalkar im Rahmen der Beratungen zum Haushalt 2016/2017 beantragt hat, den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 575 v. H. zu erhöhen und den Hebesatz für die Gewerbesteuer auf 399 v. H. zu senken.
Der Vorschlag der Verwaltung sehe eine Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 499 v. H. ab 01.01.2016 und einen Verzicht auf eine Anhebung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer vor.

RM Kühnen erklärt, dass die Fraktion Forum Kalkar den Antrag auf Senkung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer nicht aufrecht erhält, wohl aber die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 575 v. H. Er begründet diesen Vorschlag und betont dabei, dass neben einer Steuererhöhung andere Sparmaßnahmen dringend geboten sind.

RM Leusch führt aus, dass die CDU-Fraktion dem Vorschlag der Verwaltung, den Hebesatz für die Gewerbesteuer nicht zu ändern, zustimmt, die vorgeschlagene Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B ab 01.01.2016 jedoch ablehnt. Er erläutert die Gründe für diese Haltung, wobei er insbesondere auf die noch ausstehende Vorlage einer Liste mit Einsparpotentialen durch die Verwaltung verweist.

RM Schwaya schlägt für die SPD-Fraktion eine Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 550 v. H. und für die Gewerbesteuer auf 450 v. H. vor - jeweils jedoch erst ab 01.01.2017. Außerdem seien dringend weitere Maßnahmen notwendig, insbesondere seien Einsparmöglichkeiten auszuschöpfen.

RM Kunisch erklärt, dass Steuererhöhungen nur in Verbindung mit Einsparungen erfolgen dürfen. Er spricht sich gegen eine rückwirkende Steuererhöhung aus und lehnt die Beschlussvorlage insgesamt ab.

RM Pageler erklärt, dass die FBK-Fraktion einer Gewerbesteuererhöhung nicht zustimmt, die von der Fraktion Forum Kalkar vorgeschlagene Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B aber positiv gesehen wird, jedoch nicht rückwirkend, sondern erst ab 01.01.2017. Auch müsse die Verwaltung mehr Einsparvorschläge unterbreiten.

RM Gulan spricht sich ebenfalls gegen eine rückwirkende Steuererhöhung aus. Auch sollte über eine Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer A und eine stufenweise Anhebung der Hebesätze nachgedacht werden. Vorrangig sei es, nach Einsparpotentialen zu suchen und diese umzusetzen.

Diesen Stellungnahmen schließt sich eine eingehende Diskussion an, an der sich die Ratsmitglieder Kühnen, Wolters, Altenburg und Kunisch sowie BM Dr. Schulz beteiligen. Es werden hierbei insbesondere die von der Verwaltung vorzulegende Liste mit Sparvorschlägen, die aufgenommenen Kassenkredite und die Liquidität der Stadt sowie die Stellenausweisungen im Stellenplan für das Haushaltsjahr 2016 und die dadurch entstehenden Kosten thematisiert. Dabei weist BM Dr. Schulz darauf hin, dass bei den Kassenkrediten bereits eine Umschuldung vorgenommen wurde.

Weiterhin wird von den Ratsmitgliedern Kühnen und Altenburg der Erlass einer Nachhaltigkeitssatzung angeregt; diese könne zusammen mit den Sparvorschlägen der Verwaltung und in Verbindung mit dem freiwilligen Haushaltssicherungskonzept beraten werden. Einen Entwurf einer Nachhaltigkeitssatzung werde man der Verwaltung zukommen lassen.

Nach einer fünfminütigen Sitzungsunterbrechung aufgrund eines Antrages des RM Altenburg lässt BM Dr. Schulz über den Beschlussvorschlag in der Drucksache 10/240 abstimmen.

Diesen Beschlussvorschlag lehnt der Haupt- und Finanzausschuss einstimmig ab.

BM Dr. Schulz erklärt, dass die Verwaltung einen neuen Vorschlag für eine Hebesatzsatzung erarbeiten wird, die dann jedoch erst zum 01.01.2017 in Kraft treten kann.

Es besteht Einvernehmen, das Thema Realsteuerhebesätze zunächst zu vertagen und es in Zusammenhang mit den Sparvorschlägen der Verwaltung sowie der angeregten Nachhaltigkeitssatzung zu beraten.

Rat der Stadt