Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass

Vorlagennummer: 10/241
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Bürgerdienste

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 03.05.2016)

Sachverhalt


Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 hatte der Werbering „Kalkar aKtiv“ als Vertreter des örtlichen Einzelhandels u. a. einen Antrag auf Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtgebiet Kalkar für den 1. Mai 2016 („Kalkar in Blüte“) gestellt.

Bereits mit Runderlass vom 17. Oktober 2014 hatte das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW mitgeteilt, dass eine Freigabe für den 1. Mai oder 3. Oktober als verkaufsoffener Sonn- oder Feiertag unzulässig sei.
Die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach § 10 LÖG beim Ministerium durch „Kalkar aKtiv“ - unterstützt durch ein Schreiben der Bürgermeisterin - wurde abschlägig beschieden. Das Stadtfest „Kalkar in Blüte“ am 1. Mai 2016 kann damit künftig nicht mehr zusammen mit einem verkaufsoffenen Sonn- bzw. Feiertag stattfinden.

Der Werbering „Kalkar aKtiv“ hat jetzt mit Schreiben vom 19. April 2016 Sonntag, den 3. Juli 2016 („Sommergenuss in Kalkar“) als Ersatztermin für den 1. Mai 2016 beantragt.

Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW ist die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, vier verkaufsoffene Sonn- bzw. Feiertage durch Verordnung freizugeben.

Der Rat der Stadt Kalkar hat in seiner Sitzung am 2. Februar 2016 bereits den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Stadtgebiet Kalkar am 20. März, 9. Oktober und 27. November 2016 beschlossen.

Da die Veranstaltung erst am 19. April 2016 beantragt wurde und der Werbering „Kalkar aKtiv“ kurzfristig mit den Vorbereitungen für das vorgesehene Stadtfest am 3. Juli 2016 („Sommergenuss in Kalkar“) als vierten verkaufsoffenen Sonntag beginnen möchte, konnte die Ladungsfrist für den Haupt- und Finanzausschuss sowie den Rat der Stadt Kalkar nicht eingehalten werden. Die nächste Ratssitzung vor der Sommerpause findet am 23. Juni 2016 statt; deshalb wird der Erlass einer entsprechenden Ordnungsbehördlichen Verordnung bereits zum jetzigen Zeitpunkt vorgeschlagen.

Finanzielle Auswirkungen


Es entstehen Kosten für die Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt.
Die Deckung der Bekanntmachungskosten erfolgt aus Haushaltsmitteln für sonstige ordentliche Aufwendungen (Zeile 16) aus dem Produkt 02 01 01.

Beschlussvorschlag


Der Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Stadtgebiet Kalkar am 3. Juli 2016 wird in der Fassung der Anlage zu dieser Drucksache beschlossen.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Haupt- und Finanzausschuss, 28.04.2016

Beschluss


Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Stadtgebiet Kalkar am 3. Juli 2016 in der Fassung der Anlage zur Drucksache.

Rat der Stadt, 03.05.2016

Beschluss


Aufgrund der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 28.04.2016 beschließt der Rat der Stadt einstimmig:

Der Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Stadtgebiet Kalkar am 3. Juli 2016 wird in der Fassung der Anlage zu dieser Drucksache beschlossen.

Der Text der Verordnung ist Anlage 1 dieser Niederschrift.
Die ordnungsbehördliche Verordnung ist nur dem Original beigefügt, da der Text Anlage der Beratungsvorlage war.