Aufhebung und Neufassung der Satzung über die Regelung der Verhältnisse auf den Friedhöfen in der Stadt Kalkar

  • Aufhebungsbeschluss
  • Satzungsbeschluss
Vorlagennummer: 10/283
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Planen, Bauen, Umwelt

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 14.03.2017)

Sachverhalt


Die Satzung über die Regelung der Verhältnisse auf den Friedhöfen in der Stadt Kalkar wurde letztmalig Ende 2008 geändert. Wesentlicher Anlass war zum damaligen Zeitpunkt die Schaffung der satzungsrechtlichen Vorgaben zu den Bestattungsformen "Rasenreihengräbern" und "Aschenstreufeld". Resultierend aus einem Antrag der Forum Kalkar-Fraktion wurde in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Rates der Stadt Kalkar am 19.02.2015 festgelegt, dass die Anlegung von zusätzlichen Aschenstreufeldern auf den Friedhöfen im Kalkarer Stadtgebiet sowie die Ausstattung der Felder mit Einrichtungen zur Ablage von Blumenschmuck und Anbringung von Namenstafeln mit den Kirchengemeinden als Eigentümer der Friedhöfe in den Stadtteilen abzustimmen ist.

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 25.08.2015 teilte die Verwaltung mit, dass bezüglich des Anlegens von Aschenstreufeldern auf weiteren Friedhöfen in der Stadt und der Errichtung von Gedenkstelen auf Kalkarer Friedhöfen Gespräche mit den Kirchen geführt worden seien. Im Ergebnis werde einerseits ein Erfordernis zum Anlegen von Aschenstreufeldern nicht gesehen. Andererseits seien Bedenken hinsichtlich der Errichtung von Gedenkstelen aber nicht geäußert worden; eine schriftliche Antwort des jeweiligen Kirchenvorstandes bzw. Presbyteriums stehe aber noch aus. Im Zuge einer ohnehin erforderlichen Änderung der Friedhofssatzung werde die Verwaltung daher Regelungen, die die Errichtung einer Gedenkstele ermöglichen, als Vorschlag aufnehmen.

Die schriftlichen Stellungnahmen der Katholischen Pfarrgemeinde Heilig Geist Kalkar sowie der Evangelischen Kirchengemeinden Kalkar und Neulouisendorf wurden zwischenzeitlich der Verwaltung vorgelegt; sie bestätigen die Mitteilung der Verwaltung vom 25.08.2015 und widersprechen einer Ausweitung der Möglichkeit zur Verstreuung auf andere Friedhöfe in Kalkar.

Somit besteht nun abschließende Klarheit bezüglich der satzungsrechtlichen Konkretisierung der Beisetzung auf dem Aschenstreufeld im Stadtteil Kalkar. Zudem macht auch die Novellierung des Bestattungsgesetzes NRW im Jahre 2014 und die entsprechende Anpassung der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes die generelle Neufassung der städtischen Friedhofssatzung erforderlich (s. Anlage). Die geänderten Regelungen sind im Satzungsentwurf bei den Ausführungen zu jeweiligen Paragraphen unterstrichen dargestellt.

Neben der o. g. Option zum Gedenken am Aschenstreufeld beziehen sich die weiteren Änderungen im Wesentlichen auf die allgemeinen Bestimmungen (z. B. zur gewerblichen Betätigung) und die Bestattungsvorschriften (z. B. zur Bestattungszeit) sowie auf die Denkzeichen und Einfriedungen. Geändert wurden auch die Regelungen zur Weitergabe des Nutzungsrechtes bei Wahlgräbern (§ 16); bisher konnte bei Ableben des Nutzungsberechtigten die Zustimmung zur Übertragung des Nutzungsrechts auf einen Angehörigen durch diesen verweigert werden. Durch Einbindung des Nutzungsrechts in die Erbfolge wird dieses Vorgehen erschwert. Neu aufgenommen wurde die Option, dass auf Antrag der Hinterbliebenen gestattet werden kann, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird (§ 27), da das in der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen noch enthaltenen Verbot über die Ausstellung der Leiche nicht mehr existent ist.

Nicht berücksichtigt wird weiterhin in der neuaufzustellenden Satzung der gemäß Bestattungsgesetz NRW zulässige Verzicht auf den Sargzwang; dies erscheint insofern auch deshalb gerechtfertigt, da auf den Kalkarer Friedhöfen die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung muslimischer Glaubensvorgaben aktuell nicht möglich ist.

Finanzielle Auswirkungen


Es entstehen Kosten für die Veröffentlichung der Satzung im Amtsblatt. Die dadurch entstehenden Kosten werden durch die Kostenstelle „Einrichtungen für die gesamte Verwaltung“ (u.a. Kosten des Amtsblattes) abgedeckt.

Beschlussvorschlag


Die Satzung über die Regelung der Verhältnisse auf den Friedhöfen in der Stadt Kalkar vom 26. Februar 2004 in der Fassung der letzten Änderung vom 19. Dezember 2008 wird aufgehoben.

Die Satzung über die Regelung der Verhältnisse auf den Friedhöfen in der Stadt Kalkar wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Haupt- und Finanzausschuss, 21.02.2017

Wortbeitrag


Auf Nachfrage der Ratsmitglieder Boßmann und Reumer erläutert Stadtoberbaurat Sundermann, dass mit "vorhandenen Grüften" im Sinne von § 9 Abs. 4 des Satzungsentwurfs gemauerte Grüfte gemeint sind. Es wird daher vorgeschlagen, diese Bestimmung entsprechend zu konkretisieren.

Weiterhin wird im Verlauf der Beratung vorgeschlagen, § 30 Abs. 4 Satz 2 der Satzung dahingehend zu ändern, dass die Leichenhallen von Angehörigen in Begleitung eines Bestatters oder des Friedhofspersonals betreten werden dürfen.

Zu Fragen der Ratsmitglieder Gulan und Kunisch zur Möglichkeit des Verzichts auf den Sargzwang weist Stadtoberbaurat Sundermann darauf hin, dass aktuell hierfür auf den Friedhöfen in Kalkar die Voraussetzungen nicht gegeben sind; dies müsste ggf. erneut grundsätzlich geprüft und erörtert werden.

Zur praktischen Umsetzung der Einrichtung eines Aschestreufeldes erläutert er, dass vorgesehen ist, eine Pflasterfläche für Blumen und Grabkerzen anzulegen. Weiterhin soll eine Stele aus Sandstein errichtet werden mit Öffnungen für Steine mit dem Namen des Verstorbenen, wobei die Kosten hierfür voraussichtlich in etwa denen für ein Urnenrasenreihengrab entsprechen werden. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Namensnennung - ebenso wie das Verstreuen der Asche - nur möglich ist, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat. Es sei sinnvoll, hierauf auch in der Presse hinzuweisen.

BM Dr. Schulz lässt über den Beschlussvorschlag entsprechend der Drucksache unter Berücksichtigung der in der Beratung vorgeschlagenen Ergänzungen und Änderungen in § 9 Abs. 4 und § 30 Abs. 4 Satz 2 der Satzung abstimmen.

Beschluss


Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig:

Die Satzung über die Regelung der Verhältnisse auf den Friedhöfen in der Stadt Kalkar vom 26.02.2004 in der Fassung der letzten Änderung vom 19.12.2008 wird aufgehoben.

Die Satzung über die Regelung der Verhältnisse auf den Friedhöfen in der Stadt Kalkar wird in der Fassung der Anlage zur Drucksache mit folgenden Änderungen beschlossen:

- § 9 Abs. 4 lautet wie folgt:
(4) Für die Bestattung in vorhandenen gemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

- § 30 Abs. 4 Satz 2 lautet wie folgt:
Sie dürfen von den Angehörigen in Begleitung eines Bestatters oder des Friedhofspersonals betreten werden.

Rat der Stadt, 02.03.2017

Wortbeitrag


BM Dr. Schulz berichtet über die Beratung im Haupt- und Finanzausschuss und die dabei empfohlenen Ergänzungen und Änderungen in § 9 Abs. 4 und § 30 Abs. 4 Satz 2 der Neufassung der Friedhofssatzung.

Beschluss


Aufgrund der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses 21.02.2017 beschließt der Rat der Stadt einstimmig:

Die Satzung über die Regelung der Verhältnisse auf den Friedhöfen in der Stadt Kalkar vom 26.02.2004 in der Fassung der letzten Änderung vom 19.12.2008 wird aufgehoben.

Die Satzung über die Regelung der Verhältnisse auf den Friedhöfen in der Stadt Kalkar wird in der Fassung der Anlage zur Drucksache mit folgenden Änderungen beschlossen:

- § 9 Abs. 4 lautet wie folgt:
(4) Für die Bestattung in vorhandenen gemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

- § 30 Abs. 4 Satz 2 lautet wie folgt:
Sie dürfen von den Angehörigen in Begleitung eines Bestatters oder des Friedhofspersonals betreten werden.

Der Text der Satzung ist Anlage 1 dieser Niederschrift.