Bestellung von Vertretern in Gremien/Organe juristischer Personen oder Personenvereinigungen

  • Generalversammlung der Griether Hanselädchen eG
Vorlagennummer: 10/515
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Zentrale Verwaltung und Finanzen

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 28.06.2018)

Sachverhalt


Die Stadt Kalkar ist durch den Erwerb von Genossenschaftsanteilen Mitglied der Griether Hanselädchen eG geworden. Als Mitglied übt sie ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft durch ihren gesetzlichen Vertreter in der Generalversammlung aus (§ 26 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 3 der Satzung der Griether Hanselädchen eG). Gesetzliche Vertreterin der Stadt Kalkar ist im Grundsatz die Bürgermeisterin (§ 63 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW). Für die Vertretung der Stadt Kalkar in Organen von juristischen Personen gelten jedoch abweichende Regelungen, sodass die Bürgermeisterin nicht automatisch die Stadt Kalkar in der Generalversammlung der Griether Hanselädchen eG vertritt (§ 63 Abs. 2 GO NRW). Dies bedeutet konkret, dass bei der Griether Hanselädchen eG ein vom Rat der Stadt bestellter Vertreter die Stadt Kalkar in der Generalversammlung vertritt (§ 113 Abs. 2 S. 1 GO NRW).

Dieser vom Rat der Stadt Kalkar zu bestellende Vertreter wird durch offene Abstimmung gewählt; gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 50 Abs. 2 GO NRW).

Ist ein Ratsmitglied oder eine im Rat der Stadt vertretene Partei oder Wählergruppe ebenfalls Mitglied der Griether Hanselädchen eG, ist nach Auffassung der Verwaltung die beratende und entscheidende Mitwirkung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht ausgeschlossen, da Befangenheitsgründe nach § 31 GO NRW nicht vorliegen. Dies gilt gleichfalls für Vorstandsmitglieder der Genossenschaft.

Beschlussvorschlag


Die Stadt Kalkar wird in der Generalversammlung der Griether Hanselädchen eG vertreten durch

- einsetzen lt. Ratsbeschluss - Mitglied
- einsetzen lt. Ratsbeschluss - persönliche/r Stellvertreter/in

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Rat der Stadt