Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses für die Bürgermeisterwahl 2015

Vorlagennummer: 10/68
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Zentrale Verwaltung und Finanzen

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 19.02.2015)

Sachverhalt


Die Wahl der Nachfolger der am 30.08.2009 gewählten Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit am 20.10.2015 endet, findet am 13.09.2015 statt; ggf. mit nachfolgender Stichwahl am 27.09.2015.

Organe für diese Wahlen sind u. a. für das Wahlgebiet der Wahlleiter und der Wahlausschuss.

Gemäß § 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes besteht der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter (Bürgermeister) als Vorsitzenden und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern. Die Beisitzer werden von der Vertretung des Wahlgebietes (Rat der Stadt) gewählt. Eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig.

Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 der Kommunalwahlordnung obliegen dem Wahlausschuss bei dieser Wahl folgende Aufgaben:

a) über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft,
b) über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden,
c) das Wahlergebnis festzustellen,
d) einen früheren Beginn der Wahlzeit festzusetzen, wenn besondere Gründe es erfordern.

Für die Durchführung der Ratswahl 2014 hatte der Rat der Stadt die Zahl der Beisitzer für den Wahlausschuss auf acht Beisitzer festgelegt.

Gemäß § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz entscheidet der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung.

Die Wahl der Beisitzer und der direkten Vertreter für den Wahlausschuss ist somit gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW vorzunehmen.

Für die Bestimmung der Ausschussmitglieder stehen zwei Wege offen:

a) Alle Ratsmitglieder einigen sich auf einen einheitlichen Wahlvorschlag und stimmen diesem einstimmig zu.

In diesem Falle liegt nur ein einziger Wahlvorschlag vor, für den wegen der Einstimmigkeit, mit dem er aufgestellt worden ist, nicht erst im Wege der Verhältniswahl ermittelt zu werden braucht, wie viel Stimmen auf ihn entfallen.
Es genügt vielmehr der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme des Wahlvorschlages.

b) Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang nach dem Verfahren Hare-Niemeyer abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

Die stellvertretenden Ausschussmitglieder sind in gleicher Weise wie oben dargestellt zu wählen. Die Verwaltung schlägt vor, direkte Stellvertreter zu wählen.

Bewerber/innen für das Amt des Bürgermeisters können nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.

Finanzielle Auswirkungen


Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Beschlussvorschlag


Die Zahl der Beisitzer des Wahlausschusses für die Bürgermeisterwahl 2015 (§ 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz) wird gemäß § 50 (1) GO NRW auf - einsetzen lt. Ratsbeschluss - festgesetzt.

Gemäß § 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW werden nachstehende Beisitzer und direkte Stellvertreter in den Wahlausschuss gewählt:

Beisitzer: Direkte Vertreter:
- einsetzen lt. Ratsbeschluss -

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Haupt- und Finanzausschuss, 19.02.2015

Wortbeitrag


BM Fonck verweist auf die Drucksache.

Die Ratsmitglieder Kunisch, Reinkens, Leusch und Klein sprechen sich dafür aus, dass sowohl jede Fraktion als auch das fraktionslose Ratsmitglied im Ausschuss vertreten sein solle.

Beschluss


Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig:

Die Zahl der Beisitzer des Wahlausschusses für die Bürgermeisterwahl 2015 (§ 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz) wird gemäß § 50 Abs. 1 GO NRW auf acht festgesetzt.

Gemäß § 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW werden nachstehende Beisitzer und direkte Stellvertreter in den Wahlausschuss gewählt:

Beisitzer: Direkte Vertreter:
RM Stefan Lamers (Forum) RM David van Aken (Forum)
RM Paul van Laak (Forum) RM Irmgard Willemsen-Haartz (Forum)
RM Klaus-Dieter Leusch (CDU) RM Paul Giesen (CDU)
RM Carsten Naß (CDU) SB Daniel Derix (CDU)
RM Marco van de Löcht (SPD) RM Walter Schwaya (SPD)
RM Willibald Kunisch (GRÜNE) RM Heinz Schopen (GRÜNE)
RM Jürgen Wenten (FBK) SB Karl-Heinz Pleines (FBK)
RM Boris Gulan (FDP) SB Jörg Sadlowski (FDP)

Rat der Stadt, 26.02.2015

Beschluss


Aufgrund der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 19.02.2015 beschließt der Rat der Stadt jeweils einstimmig:

Die Zahl der Beisitzer des Wahlausschusses für die Bürgermeisterwahl 2015 (§ 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz) wird gemäß § 50 Abs. 1 GO NRW auf acht festgesetzt.

Gemäß § 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW werden nachstehende Beisitzer und direkte Stellvertreter in den Wahlausschuss gewählt:

Beisitzer: Direkte Vertreter:
RM Stefan Lamers (Forum) RM David van Aken (Forum)
RM Paul van Laak (Forum) RM Irmgard Willemsen-Haartz (Forum)
RM Klaus-Dieter Leusch (CDU) RM Paul Giesen (CDU)
RM Carsten Naß (CDU) SB Daniel Derix (CDU)
RM Marco van de Löcht (SPD) RM Walter Schwaya (SPD)
RM Willibald Kunisch (GRÜNE) RM Heinz Schopen (GRÜNE)
RM Jürgen Wenten (FBK) SB Karl-Heinz Pleines (FBK)
RM Boris Gulan (FDP) SB Jörg Sadlowski (FDP)