Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass

Vorlagennummer: 10/93
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Bürgerdienste

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 19.02.2015)

Sachverhalt


Als Vertreter des örtlichen Einzelhandels hat der Werbering Kalkar aKtiv e. V. am 15.01.2015 einen Antrag auf „Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtgebiet Kalkar“ für folgende Sonn- oder Feiertage (in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr) gestellt:

· Sonntag, 15.03.2015 (Zweirad- und Freizeitmarkt),
· Sonntag, 30.08.2015 (Kalkar Genießen),
· Sonntag, 11.10.2015 (Handwerker- und Trödelmarkt) und
· Sonntag, 29.11.2015 (Nikolausmarkt).

Verkaufsstellen dürfen gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV NRW S. 516), geändert durch Gesetz vom 30.04.2013 (GV NRW S. 208) an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW ist die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die vier verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertage durch Verordnung freizugeben.

Vor Erlass der Rechtsverordnung sind jedoch die Stellungnahmen der auf Kreisebene zuständigen Gliederungen der betroffenen Gewerkschaften (Deutscher Gewerkschaftsbund - Region Niederrhein und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di e. V. Bezirk Niederrhein -), der Einzelhandelsverbände (Einzelhandelsverband Kleve e. V. und Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg, Wesel und Kleve) und der Kirchen (Evangelische und Katholische Kirchengemeinde) einzuholen und zu berücksichtigen.

Die vorgenannten Interessenvertreter wurden mit Schreiben vom 20.01.2015 über den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung unterrichtet.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund - Region Niederrhein betrachtet in seiner Stellungnahme vom 26.01.2015 die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen sehr kritisch und bittet, von der gesetzlichen Möglichkeit der Ladenöffnung nur sparsam Gebrauch zu machen. Die Katholische Kirchengemeinde, der Einzelhandelsverband Kleve e. V. und die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer - Zweigstelle Kleve - teilen in ihren Stellungnahmen mit, dass keine Bedenken gegen die beantragten Termine zur Ausdehnung der Ladenöffnungszeiten bestehen. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e. V. - Bezirk Niederrhein - sowie die Evangelische Kirchengemeinde haben sich bislang nicht geäußert.

Es wird daher vorgeschlagen, die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Einrichtung verkaufsoffener Sonn- oder Feiertage am 15.03., 30.08., 11.10. und 29.11.2015 mit den jeweiligen Öffnungszeiten von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu erlassen.

Finanzielle Auswirkungen


Es entstehen Kosten für die Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt.
Die Deckung der Bekanntmachungskosten erfolgt aus Haushaltsmitteln für sonstige ordentliche Aufwendungen (Zeile 16) aus dem Produkt 02 01 01.

Beschlussvorschlag


Der Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Stadtgebiet Kalkar am 15.03., 30.08., 11.10. und 29.11.2015 wird in der Fassung der Anlage zu dieser Drucksache beschlossen.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Haupt- und Finanzausschuss, 19.02.2015

Beschluss


Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Stadtgebiet Kalkar am 15.03., 30.08., 11.10. und 29.11.2015 in der Fassung der Anlage zur Drucksache.

Rat der Stadt, 26.02.2015

Beschluss


Aufgrund der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 19.02.2015 beschließt der Rat der Stadt einstimmig:

Der Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Stadtgebiet Kalkar am 15.03., 30.08., 11.10. und 29.11.2015 wird in der Fassung der Anlage zu dieser Drucksache beschlossen.

Der Text der Verordnung ist Anlage dieser Niederschrift.
Die Ordnungsbehördliche Verordnung ist nur dem Original beigefügt, da der Text Anlage der Beratungsvorlage war.