Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung über das unbefugte Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen von öffentlichen Flächen an öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen im Gebiet der Stadt Kalkar

Vorlagennummer: 10/356
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Bürgerdienste

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 22.05.2017)

Sachverhalt


Der Rat der Stadt Kalkar hat am 31.10.1991 die Kalkarer Plakatordnung als ordnungsbehördliche Verordnung erlassen. Hintergrund für den Erlass der Verordnung war, die Beseitigungspflicht des Veranstalters zu normieren, da die Ermittlung der tatsächlichen Plakatierer in der Regel ins Leere gelaufen sind und die Stadt Kalkar somit die Beseitigungskosten zu tragen hatte. Darüber hinaus sollte das "Wildplakatieren" durch eine angemessene Regelung unterbunden werden, um eine Verunstaltung des Stadtbildes zu verhindern.

Die Erfahrungen mit der Verordnung sind aus Sicht der Verwaltung durchweg positiv zu beurteilen; die hierin getroffenen Regelungen sind geeignet, um das wilde Plakatieren zu verhindern. Die Verordnung sollte daher inhaltlich im Grunde nicht verändert werden.

Mit Antrag vom 26.01.2017 hat die SPD-Fraktion im Rat der Stadt den Antrag gestellt, die Plakatordnung der Stadt Kalkar dahingehend zu ändern, dass im Rahmen von Wahlkämpfen sogenannte Hohlkammerplakate zugelassen werden. In den nachfolgenden Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Rates der Stadt bestand weitgehend Einigkeit hierüber, eine entsprechende Regelung in die Plakatordnung aufzunehmen. Mit der nun von der Verwaltung vorgelegten Fassung zur Änderung der Plakatordnung wird diesem Wunsch Rechnung getragen.

Beschlussvorschlag


Dem Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das unbefugte Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen von öffentlichen Flächen an öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen im Gebiet der Stadt Kalkar - Kalkarer Plakatordnung - wird in der Fassung der Anlage zur Drucksache zugestimmt.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Haupt- und Finanzausschuss, 18.05.2017

Wortbeitrag


BM Dr. Schulz verweist darauf, dass Anlass für den Erlass einer neuen Plakatordnung der Antrag der SPD-Fraktion war, im Rahmen von Wahlkämpfen sogenannte Hohlkammerplakate zuzulassen.

Zu der Anregung des RM Altenburg, in der ordnungsbehördlichen Verordnung auch die Anzahl der Plakate zu begrenzen, die im Rahmen von Wahlkämpfen angebracht werden dürfen, erklärt Stadtangestellter Stechling, dass in der Vergangenheit eine Empfehlung des Wahlausschusses, je Partei nicht mehr als 20 Plakate im Stadtgebiet anzubringen, eingehalten wurde. Es bestünden seitens der Verwaltung jedoch keine Bedenken, wenn eine Begrenzung beschlossen werden sollte.

RM Kunisch spricht sich gegen eine solche Begrenzung aus; in der Vergangenheit seien gute Erfahrungen mit dieser Empfehlung gemacht worden, sodass kein Grund für eine diesbezügliche zusätzliche Regelung bestehe.

BM Dr. Schulz lässt darüber abstimmen, ob in der Plakatordnung die Anzahl der Plakate festgelegt werden soll, die von den einzelnen Parteien im Rahmen von Wahlkämpfen höchstens angebracht werden dürfen.
Dies lehnt der Haupt- und Finanzausschuss mehrheitlich mit 8 Nein-Stimmen bei 3 Ja-Stimmen ab.

Beschluss


Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt mehrheitlich bei einer Gegenstimme den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das unbefugte Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen von öffentlichen Flächen an öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen im Gebiet der Stadt Kalkar - Kalkarer Plakatordnung - in der Fassung der Anlage zur Drucksache.

Rat der Stadt, 30.05.2017

Wortbeitrag


BM Dr. Schulz verweist auf die Beratung im Haupt- und Finanzausschuss und dessen Empfehlung, die ordnungsbehördliche Verordnung in der Fassung der Anlage zur Drucksache zu beschließen. Bei der Beratung sei auch diskutiert worden, in der Verordnung die Anzahl der Plakate, die im Rahmen von Wahlkämpfen angebracht werden dürfen, zu begrenzen. Dies sei jedoch mehrheitlich abgelehnt worden, da es diesbezüglich in der Vergangenheit keine Probleme gab.

RM Gulan weist darauf hin, dass es außer den in der Verordnung explizit aufgeführten Hohlkammerplakaten auch andere Plakate gibt, die an Licht- und Laternenmasten angebracht werden könnten, ohne dort Beschädigungen zu verursachen; diese sollten daher auch in die Verordnung aufgenommen werden.
Hierzu weist Stadtangestellter Stechling darauf hin, dass die Verordnung genügend Spielraum auch für andere Arten von Plakaten lässt; andernfalls müsste die Verordnung dann bei diesbezüglichen Neuerungen jedesmal angepasst und geändert werden.

Zu dem weiteren Hinweis des RM Gulan, den Erlass des Innenministeriums zur Plakatwerbung bei Wahlkämpfen in die Verordnung aufzunehmen, erklärt Stadtangestellter Stechling, dass dieser Erlass grundsätzlich bei Wahlen gilt und als höherrangige spezielle Regelung zu beachten ist. Auch enthalte die ordnungsbehördliche Verordnung darüberhinausgehende Regelungen und gelte nicht nur für die Plakatierung bei Wahlkämpfen sondern für alle Plakatierungen; sie sollte daher auch nicht zu kompliziert ausgestaltet werden.

Beschluss


Aufgrund der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 18.05.2017 beschließt der Rat der Stadt einstimmig:

Dem Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das unbefugte Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen von öffentlichen Flächen an öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen im Gebiet der Stadt Kalkar - Kalkarer Plakatordnung - wird in der Fassung der Anlage zur Drucksache zugestimmt.

Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung ist Anlage dieser Niederschrift; sie ist nur dem Original beigefügt, da der Text Anlage der Beratungsvorlage war.