Melderegisterauskunft (einfach)

Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die von den Einwohnern erhoben, von Behörden und sonstigen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.

Bei einer einfachen Auskunft aus dem Melderegister handelt es sich um Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner, die eindeutig identifizierbar sind. Eine Melderegisterauskunft ist keine Meldebescheinigung.

Voraussetzungen

Die einfache Melderegisterauskunft darf ab dem 01.11.2015 nicht mehr für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels verwendet werden, es sei denn, es liegt eine Einwilligung der betroffenen Person vor. Sofern die Melderegisterauskunft für gewerbliche Zwecke benötigt wird, ist der gewerbliche Zweck anzugeben.

Eine Auskunft aus dem Melderegister kann nur dann erteilt werden, wenn eine gesuchte Person ausreichend identifiziert werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn neben Vor- und Familiennamen mindestens zwei weitere gespeicherte Daten, zum Beispiel ehemalige Meldeanschrift oder Geburtsdatum, mitgeteilt werden und eine Entsprechung im Melderegister gefunden wird.

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

Ein Auskunftsersuchen kann auch formlos gestellt werden. Hierbei ist anzugeben, ob die Melderegisterauskunft gewerblichen Zwecken dient. Ist dies der Fall ist der Zweck der Anfrage anzugeben und darüber hinaus zu erklären, ob die Auskunft der Werbung und/oder dem Adresshandel dient. Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Bearbeitungszeitraum

  • bei persönlicher Vorsprache: sofort
  • bei schriftlicher Beantragung: 1 bis 2 Wochen

Gebühren

DienstleistungGebühr
einfache Melderegisterauskunft11,00 €*
Auskunft aus den archivierten Meldeunterlagen, je nach Aufwand15,00 € - 50,00 €*
Melderegisterauskünfte, für die örtlicheErmittlungen notwendig sind, je nach Aufwand40,00 € - 100,00 €*

* Die Gebühr wird mit der Antragstellung fällig und ist auch dann zu bezahlen, wenn die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann oder die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist.

Es gibt weder Gebührenbefreiungen, noch -ermäßigungen.

Die Gebühren können vorab auf ein Bankkonto der Stadt Kalkar überwiesen werden. Eine Kopie der Überweisung bitte der schriftlichen Anfrage beifügen.