Melderegisterauskunft (erweitert)

Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können, erhalten eine erweiterte Melderegisterauskunft. Sie kann neben Vor- und Familiennamen, den derzeitigen Anschriften und dem Doktorgrad auch enthalten:

  • Tag und Ort der Geburt sowie, bei Geburt im Ausland, auch den Staat
  • frühere Vor- und Familiennamen
  • den Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder Lebenspartnerschaft führend oder nicht),
  • die Staatsangehörigkeit
  • frühere Anschriften
  • den Tag des Ein- und Auszuges
  • den gesetzlichen Vertreter bzw. Vertreterin
  • Vor- und Familienname und Anschrift des gesetzlichen Vertreters bzw. der gesetzlichen Vertreterin
  • Vor- und Familienname und Anschrift des Ehegatten bzw. Ehegattin oder des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin
  • Sterbetag und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat

Die Erteilung einer Auskunft ist nur zulässig, wenn die Identität der angefragten Person auf Grund der in Ihrer Anfrage mitgeteilten Angaben über

  • den Familiennamen,
  • den früheren Namen,
  • die Vornamen,
  • das Geburtsdatum,
  • das Geschlecht oder
  • eine Anschrift

eindeutig festgestellt werden kann.

Wenn aufgrund Ihrer Angaben zum Beispiel. nur Vor- und Familiennamen mehrere Personen zu finden sind, ist keine eindeutige Identifizierung möglich und es darf keine Auskunft erteilt werden.

Die betroffene Person wird über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich unterrichtet. Wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen ist eine Mitteilung an die betroffene Personen gem. § 45 Abs. 2 BMGnicht erforderlich.

Für die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft besteht eine Zweckbindung gemäß § 47 BMG. Deswegen ist es unbedingt erforderlich, dass Sie uns den Zweck Ihrer Anfrage und ein Geschäftszeichen oder eine sonstige Vorgangsnummer mitteilen. Fehlen diese Angaben, wird die Melderegisterauskunft nicht erteilt.

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

Ein Auskunftsersuchen kann auch formlos gestellt werden. Hierbei ist unbedingt der Nachweis des berechtigten/rechtlichen Interessen nachzuweisen. Anzugeben ist darüberhinaus, ob die Melderegisterauskunft gewerblichen Zwecken dient. Ist dies der Fall ist der Zweck der Anfrage anzugeben und zu erklären, ob die Auskunft der Werbung und/oder dem Adresshandel dient. Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Bearbeitungszeitraum

  • bei persönlicher Vorsprache: sofort
  • bei schriftlicher Beantragung: 1 bis 2 Wochen

Gebühren

DienstleistungGebühr
erweiterte Melderegisterauskunft15,00 €*
Auskunft aus den archivierten Meldeunterlagen, je nach Aufwand15,00 € - 50,00 €*
Melderegisterauskünfte, für die örtlicheErmittlungen notwendig sind, je nach Aufwand40,00 € - 100,00* €

* Die Gebühr wird mit der Antragstellung fällig und ist auch dann zu bezahlen, wenn die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann oder die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist.

Es gibt weder Gebührenbefreiungen, noch -ermäßigungen.

Die Gebühren können vorab auf ein Bankkonto der Stadt Kalkarüberwiesen werden. Eine Kopie der Überweisung bitte der schriftlichen Anfrage beifügen.