57. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Kalkar – Planungsrechtliche Steuerung von Windenergieanlagen

  • Beschluss über die vorgebrachten Anregungen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
  • Feststellungsbeschluss der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes
Vorlagennummer: 10/110
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Planen, Bauen, Umwelt

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 19.06.2015)

Sachverhalt


Der Rat der Stadt Kalkar hat in seiner Sitzung am 11.10.2011 einstimmig beschlossen, das Verfahren zur 57. Änderung des Flächennutzungsplanes („Planungsrechtliche Steuerung von Windenergieanlagen“) einzuleiten. Hintergrund dieses Beschlusses war die Feststellung, dass eine generelle Überarbeitung des Themenkomplexes Windenergie erforderlich ist, da die vorliegenden Planungsgrundlagen von Mitte des letzten Jahrhunderts stammen und die darauf aufbauenden planungsrechtlichen Ausweisungen der 29. Änderung des Flächennutzungsplans aus juristischen Gründen zwingend einer Überprüfung bedürfen. Der Beschluss wurde auch deswegen gefasst, da Anfang 2011 zwei Anträge zur Errichtung von drei Windenergieanlagen in Kalkar-Neulouisendorf eingereicht wurden.

Zur Ermittlung von potentiell geeigneten Flächen für Windenergiestandorte wurden - im Zusammenhang mit der Erstellung der Beschlussvorlage zum Vorentwurf der 57. FNP-Änderung (vgl. DS-Nr. 9/202) - anhand gerichtlich überprüfter Abstände von Windenergieanlagen zu den Schutzgütern (Siedlungsbereiche, Wohngebäude im Außenbereich, Naturschutzgebiete, etc.) Abstandsradien ermittelt und diese einer Tabuflächenanalyse für das gesamte Kalkarer Stadtgebiet zu Grunde gelegt.

Bereits zum damaligen Zeitpunkt war klar, dass die Anzahl und die Größe der seinerzeit im Vorentwurf dargestellten Suchräume nicht bestehen bleiben konnte, sondern im weiteren Verfahren aufgrund noch zu erstellender Fachgutachten (insbesondere zum Artenschutz) und aufgrund der Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung angepasst werden muss.

In der Sitzung des Rates der Stadt am 15.05.2012 wurde im Zusammenhang mit der Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung das konkretisierte Konzept zur planungsrechtlichen Steuerung von Windenergieanlagen für den Außenbereich der Stadt Kalkar mehrheitlich beschlossen. Die Verwaltung wurde beauftragt, auf Grundlage dieses Konzeptes (vgl. DS-Nr. 9/270) den Entwurf zur 57. FNP-Änderung zu erstellen.

Im Zuge dieser Entwurfserstellung wurde das Konzept seitens der Verwaltung aufgrund planungsrelevanter Erkenntnisse weiter optimiert (vgl. DS-Nr. 9/372). In der Ratssitzung am 19.03.2013 wurde eine Ergänzung und Modifikation des am 15.05.2012 beschlossenen Konzepts einstimmig zugestimmt.


In diesem Zusammenhang wurde beschlossen, dass

· der Suchraum III (südwestlich Hönnepel) für das weitere Verfahren als potentieller Eignungsbereich für Windnutzung dargestellt wird,

· der im bisherigen Verfahren zur 57. Änderung dargestellte Suchraum und potentielle Eignungsbereich für Windnutzung X (südlich Niedermörmter) als „Innovationsreserve“ betrachtet wird; sollte ein Gutachten über die artenschutzrechtlichen Belange die Eignung des Bereiches als Suchraum ergeben, soll dieser Bereich wieder in das Änderungsverfahren aufgenommen werden,

· der Suchraum I (westlich Grieth) ebenfalls als „Innovationsreserve“ zu betrachten ist, dessen planungsrechtliche Darstellung im Rahmen des geltenden Rechtes in Zukunft selbstverständlich unbenommen bleibt.

Der Rat der Stadt Kalkar hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 zum Verfahren der 57. FNP-Änderung ein weiteres Mal Stellung bezogen. Dabei ging es um die Konkretisierung des Suchraums III (südwestlich Hönnepel) und die Erweiterung südlich der Rheinstraße/L 41 (vgl. DS-Nr. 9/476). Mehrheitlich wurde beschlossen, dass einer Änderung des Suchraumes III zugestimmt wird. Mit seinem geänderten Geltungsbereich sollte der Suchraum III nach Vorliegen der erforderlichen naturschutzfachlichen Gutachten in das Verfahren zur 57. Änderung des Flächennutzungsplanes - Planungsrechtliche Steuerung von Windenergieanlagen - aufgenommen und planerisch gesichert werden.

Basierend auf den o. g. Beschlüssen und den aktuellen rechtlichen Anforderungen an die Potenzialflächenermittlung sowie dem Planungsstand zur Fortschreibung des Regionalplans für den Regierungsbezirks Düsseldorf wurde der zum damaligen Zeitpunkt gegenwärtige Sachstand zum Verfahren zur 57. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Sitzung des Rates der Stadt Kalkar am 18.12.2014 wie folgt wiedergegeben:

Ein Entwurf der Potenzialanalyse zur Ermittlung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung in Kalkar wurde zwischenzeitlich durch das Büro WoltersPartner Architekten & Stadtplaner GmbH, Coesfeld, im Auftrag der Stadt Kalkar erstellt. Folglich ist es so, dass sich die vom Büro umgearbeitete Tabuflächenanalyse zum Vorentwurf der 57. FNP-Änderung zu einer urteilskonformen Potenzialflächenanalyse an den Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung, insbesondere des OVG NRW vom 01.07.2013 zur Ausweisung von zwei Windkonzentrationszonen in der Stadt Büren (OVG NRW, AZ: 2 D 46/12.NE) orientiert. Demnach muss eine hinreichende Differenzierung zwischen „harten Tabuzonen“ und „weichen Tabuzonen“ vorgenommen und die Gründe für die Unterscheidung ausreichend dokumentiert werden. Außerdem darf man gemäß Rechtsprechung nicht bestimmte „weiche Tabuzonen“ – wie zum Beispiel weitreichende immissionsschutzrechtliche Mindestabstände zur Wohnbebauung – fälschlicherweise als „harte Tabuzonen“ klassifizieren.

Das OVG geht davon aus, dass regelmäßig nur noch folgende Flächen als „harte Tabuzonen“, die für die Errichtung von Windenergieanlagen dauerhaft ungeeignet, sind in Betracht kommen:

· Flächen mit offensichtlich zu geringer Windhöffigkeit
· besiedelte Splittersiedlungen im Außenbereich
· zusammenhängende Waldflächen
· Verkehrswege und andere Infrastrukturanlagen
· strikte militärische Schutzbereiche
· Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG), Nationalparke und Nationalmonumente (§ 24 BNatSchG) sowie Biosphärenreservate (§ 25 BNatSchG) und gesetzlich geschützte Biotope (§ 32 BNatschG)

Je nach Planungssituation können darüber hinaus Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG) und Natura-2000 Gebiete (Flora-Fauna-Habitat-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete) nur dann als „harte Tabuzonen“ bewertet werden, wenn eine Befreiung von den Zielen der jeweiligen Schutzgebietsverordnung ausgeschlossen werden kann.

„Weiche Tabuzonen“ sind solche Flächen, auf denen die Errichtung von Windenergieanlagen aufgrund städtebaulicher Erwägungen ausgeschlossen werden soll, obwohl die Nutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen grundsätzlich möglich wäre. Damit steht der Kommune also ein wichtiges Steuerungselement zur Verfügung. Denn es ermöglicht ihr, selbst Kriterien festzulegen, nach denen bestimmte Flächen von der Planung ausgeschlossen werden sollen. Wenn die Kommune bestimmte Flächen als „weiche Tabuzonen“ klassifizieren will, muss sie dies allerdings genau abwägen und städtebaulich begründen. Differenziert eine Kommune nicht zwischen „harten und weichen Tabuzonen“, handelt es sich zudem um einen Abwägungsmangel. Das Gericht führt aus, dass unter anderen folgende Flächen lediglich als „weiche Tabuzonen“ zu klassifizieren sind:

1. Abstandsflächen zu Siedlungsbereichen

Abstandsflächen zu Siedlungsbereichen, die gewährleisten sollen, dass der Immissionsschutz beachtet wird, können nur in dem Umfang „harte Tabuzonen“ sein, indem im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes von einer Rücksichtslosigkeit auszugehen ist. Die festgelegten Abstände zu Siedlungsbereichen sagen in der Regel nichts Entscheidendes über die konkrete immissionsschutzrechtliche Realisierbarkeit einer Windenergienutzung aus. Welchen Abstand eine Windenergieanlage zur Wohnbebauung einhalten muss, hängt vom konkreten Anlagentyp und den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten ab und kann daher erst im Einzelgenehmigungsverfahren konkret bestimmt werden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass auf den Abstandsflächen eine nachbarrechtskonforme Errichtung gelingen kann. Deshalb handelt es sich bei diesen Flächen überwiegend nicht um „harte Tabuzonen“ und es ist grundsätzlich immer eine Abwägung vorzunehmen, ob in diesen Bereichen die Ausweisung einer Konzentrationszone in Betracht kommt.

2. Abstandsflächen zum Schutz der Tiere

Abstandsflächen zu Schutzgebieten, wie etwa zu Flora-Fauna-Habitat-Gebieten oder Vogelschutzgebieten, sind keine „harten Tabuzonen“. Das Gericht begründet das damit, dass die Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie in diesen Bereichen nicht notwendigerweise an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitert. Zwar können aufgrund des Artenschutzes Bauverbote bestehen, es ist aber immer an die Möglichkeit zu denken, eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von diesen Verboten nach § 45 Abs. 7 bzw. § 67 Abs. 2 BNatSchG zu erhalten. Grundsätzlich kann die Kommune in diese Ausnahme- oder Befreiungslage hineinplanen.

Die EnergieAgentur.NRW stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das OVG durch das „Büren-Urteil“ die häufig anzutreffende Praxis ablehnt, die oben genannten Flächen 1 und 2 pauschal als „harte Tabuzonen“ zu klassifizieren. Diese Praxis hatte bisher auch in der Tabuflächenanalyse zur 57. Änderung des Flächennutzungsplans Anwendung gefunden. Für Kalkar bedeutete das, dass sie bei der Ausweisung von Konzentrationszonen die bisher als „hart“ eingestuften Tabuzonen überprüfen lassen musste. Auch die einleitend erwähnten, komplexen politischen Abwägungsvorgänge gaben Anlass dazu, die bisherige Tabuflächenanalyse zu überprüfen und die Abwägungsgrundlagen für die „weichen“ Tabukriterien zu dokumentieren.

Gemäß der aktuellen Rechtsprechung wurde in der Potenzialflächenanalyse die Ermittlung von Konzentrationszonen zur Windenergienutzung vom Büro WoltersPartner wie folgt vorgenommen:

Wesentliche Voraussetzung zur Ausgrenzung der harten und der Bestimmung weicher Tabukriterien ist die Definition einer „Referenzanlage“, also einer „Muster“-Windkraftanlage als Auslöser verschiedener Tabueinschätzungen. Eine derartige Referenzanlage ist erforderlich, da die Flächennutzungsplanung keine konkreten Vorhaben bzw. Standorte für diese plant. Bei der Auswahl der Referenzanlage ist daher Zurückhaltung geboten, da nicht feststeht, welche Windkraftanlagen mit welchem Immissionsspektrum zum einen künftig auf dem Markt sein werden und zum anderen tatsächlich in Kalkar errichtet werden sollen. Der untere Technologiestandard liegt heute bei 100 m Nabenhöhe, der obere bei 140 m. Der Rotordurchmesser liegt zwischen 70 und 120 m (somit Gesamthöhen von ca. 140 bis 200 m). Mehrheitlich werden derzeit Anlagen zwischen 2 und 3 MW gebaut. Zur Wahrung ausreichender Spielräume für künftige technische Entwicklungen, wird als Referenzanlage somit eine Windkraftanlage mit ca. 150 m Gesamthöhe, einem Rotordurchmesser von 100 m und einem Immissionsspektrum knapp über 100 dB(A) angenommen (gemäß umfangreicher Erhebungen des LANUV betragen die Emissionen einer so definierten Referenzanlage 100,5 dB(A) bei stark schallreduziertem Nachtbetrieb.).

„Harte“ Tabukriterien

Der Potenzialflächenanalyse für das Stadtgebiet Kalkar liegen die in der Anlage 1 und 3b beschriebenen harten Tabukriterien im Außenbereich zugrunde, also räumliche Gegebenheiten, die eine Nutzung durch Windkraftanlagen von vornherein nicht in Betracht kommen lassen. Bereits bei den harten Tabukriterien spielen Abstandsflächen eine wichtige Rolle.

„Weiche“ Tabukriterien

Die weichen Tabukriterien beziehen sich vor allem auf Vorsorgeabstände, die nach dem Willen des Rates der Stadt Kalkar bei der Abgrenzung von Konzentrationszonen berücksichtigt werden sollen, um von vornherein Konfliktsituationen zu vermeiden bzw. zu entschärfen und um somit ein verträgliches Nebeneinander der unterschiedlichen Flächennutzungen auch langfristig zu gewährleisten. Die Grenzen, wie weit die Vorsorgeabstände bestimmt werden dürfen, sind nicht eindeutig zu definieren und orientieren sich daran, ob substanziell Raum für die Windenergienutzung verbleibt. Grundsätzlich gilt jedoch die Regel, dass ein Plan umso rechtssicherer ist, je größer der Raum für die Windenergienutzung ist.

Die weichen Tabukriterien sind das Ergebnis einer politischen Abwägung. Dem Wesen nach sind „weiche“ Tabukriterien nicht für sich jeweils wissenschaftlich zu begründen. Dennoch ist die Festlegung nicht willkürlich. Das Kontrollmaß ist der verbleibende Raum für die Windenergie. Die Schlüssigkeit der gewählten Tabukriterien ergibt sich durch den Vergleich untereinander. Dies kann am besten an den Immissions-Vorsorge-Abständen zu unterschiedlichen Arten von Siedlungsnutzung nachvollzogen werden:

· höchstes Abstandserfordernis: Wohnsiedlungsbereiche
· reduzierter Schutzanspruch: Kleinsiedlungen mit Mischgebietscharakter, Freizeitwohnen
· weiter reduzierter Schutzanspruch: Wohnen im Außenbereich, Kleingärten, Sportanlagen
· geringstes Abstandserfordernis: Gewerbe- und Industriebereiche

Die Differenzierungen untereinander sind jeweils begründbar. Das maximale Abstandsmaß (hier 700 m zu Wohnsiedlungsbereichen) ergibt sich aus der Tatsache, dass größer gewählte Abstände (1.000 oder 1.200 m) schlussendlich die Nutzungsmöglichkeiten der Windenergie soweit einschränken würden, dass dies einer Verhinderungsplanung gleichkäme.

Auch die angewandten weichen Tabukriterien sind in der Anlage 1 und 3b zu dieser Drucksache aufgelistet und erläutert.


Indizien für den „substanziellen Raum“

Die weichen Tabukriterien können im vorgeschlagenen Umfang nur angewandt werden, wenn der dann verbleibende tabufreie Raum in der Summe geeignet ist, der Windenergienutzung im Stadtgebiet Kalkar substanziell Raum zu belassen. Gemäß dem bereits zitierten Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013 gibt es kein allgemein verbindliches Modell für die Frage, anhand welcher Kriterien sich beantworten lässt, ob eine Konzentrationsflächenplanung für die Nutzung der Windenergie in substanzieller Weise Raum schafft. Vielmehr ist diese Entscheidung den Tatsachengerichten nach den Umständen des Einzelfalls und örtlichen Gegebenheiten vorbehalten, die in eine Gesamtbetrachtung eingehen müssen.

Dennoch muss sich auch die Stadt mit diesem Sachverhalt auseinandersetzen, da dies der entscheidende Schritt der Abwägung ist. Es wäre als Abwägungsausfall zu werten, wenn dies nicht erfolgt. Verschiedene Herangehensweisen kommen für die Ermittlung in Betracht. Nach Auswertung der Rechtsprechung ist es empfehlenswert; mindestens drei Indizien zusammenzutragen, die darauf schließen lassen, dass die mit der Planung von Konzentrationszonen verbundene Kontingentierung nicht zu einer verkappten Verhinderungsplanung führt.

Als Indizien kommen folgende Überlegungen in Frage:

· Anteil der regenerativen Energien am Stromverbrauch: Der Anteil der regenerativen Energieerzeugung durch mögliche Windenergieanlagen in den künftigen Konzentrationszonen beträgt auf Grundlage der angestrebten Darstellungen über 100 % am Strombedarf der Stadt Kalkar. Eine Windkraftanlage mit 3 MW Leistung, was heute eine typische Leistungsgröße ist, erzeugt bis zu 7.000 MWh/Jahr. Bei einer Annahme von 15 neuen Windkraftanlagen, könnten pro Jahr rund 105.000 MWh Strom produziert werden. Der derzeitige aktuelle Stromverbrauch liegt bei ca. 73.200 MWh/Jahr. 23.900 MWh (rund 32,7 %) werden bereits durch regenerative Energien (davon 9.000 MWh durch 9 Windkraftanlagen) erzeugt.

· Annäherung an den Energieatlas des Landes: Gemäß dem LANUV-Energieatlas sind für Kalkar im Leitszenario 91 ha Fläche und 48 MW installierbare Leistung vorgesehen. Die Stadt Kalkar stellt insgesamt 80,5 ha Konzentrationszonen dar. Rein rechnerisch bieten sie Platz für ca. 12 Windkraftanlagen. Durch ihre Mehrkernigkeit können sie jedoch wesentlich mehr Windkraftanlagen unterbringen, als die Fläche rein rechnerisch zur Verfügung stellt. Durchschnittlich bieten sie Platz für ca. 15 Windkraftanlagen.

Der aus diesen Betrachtungen resultierende Entwurf zur 57. FNP-Änderung ist als Anlage 1 und 3a dieser Drucksache beigefügt. In ihm wird das Konzept, welches der Darstellung der künftigen Konzentrationszonen zugrunde liegt, nochmals ausführlich begründet. Seitens der Mitarbeiter des beauftragten Planungsbüros Wolters Partner wurde der Entwurf in der Sitzung des Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses am 04.12.2014 erläutert.

In der Sitzung des Rates der Stadt Kalkar am 18.12.2014 wurde die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB als auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB anhand des überarbeiteten Planentwurfes der 57. FNP-Änderung beschlossen und anschließend durchgeführt.

Dabei wurden die Planunterlagen vom 06.02.2015 bis einschließlich den 09.03.2015 im Fachbereich Planen, Bauen, Umwelt öffentlich ausgelegt, um der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben, Einsicht in die Planunterlagen zu nehmen und Stellungnahmen abzugeben.
Darüber hinaus wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit dem Schreiben vom 20.1.2015 gem. § 4a Abs. 2 i. V. mit § 4 Abs. 1 BauGB unterrichtet und ihnen Gelegenheit gegeben, sich zu der Bauleitplanung der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Kalkar zu äußern.

Seitens der Öffentlichkeit wurden u.a. Anregungen zu den Themen Wertminderung, Lärm, Flora und Fauna, Schattenwurf, Landschaft, Infraschall, Brandgefahr, Eisschlag, Gesundheit, Wohnen im Außenbereich, Verfahrensablauf, optische Bedrängung, usw. vorgetragen. Von Trägern öffentlicher Belange und Behörden sind u.a. die Themen Leitungen, Verkehr, Gewässer, Wassergefährdung, Ausgleichsflächen und Landschaftsschutz diskutiert worden. Die Abwägungsvorschläge sind der Drucksache als Anlage 2a und 2b beigefügt. Die Planung wurde nach Abschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Behörden an einigen Stellen geringfügig verändert, wobei die Änderungen allesamt als redaktionell einzustufen sind. Beispielsweise wurde in der Begründung der Umweltbericht auf S. 45 (s. Anlage 1) folgendermaßen angepasst:

„Mit einer Beeinträchtigung ist nicht zu rechnen, da keine wassergefährdenden Stoffe verwendet werden und der Eingriff nur punktuell stattfindet. Es ist nicht auszuschließen, dass Windenergieanlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Kühlungsflüssigkeiten, Schmiermittel...) arbeiten. Dies ist im jeweiligen Einzelgenehmigungsverfahren nach dem BImSchG zu regeln.”

Mit Schreiben vom 13. April 2015 hat die Bezirksregierung Düsseldorf mitgeteilt, dass keine landesplanerischen Bedenken gem. § 34 Abs. 5 Landesplanungsgesetz (LPlG) gegen die Konzentrationszonen III "Südwestlich Hönnepel", VI "Neulouisendorf", VIII "Östlich Appeldorn" und X "Südlich Niedermörmter" bestehen. Dies gilt auch für die Fachdezernate 26 (Luftverkehr) und 35 (Städtebau, Bauaufsicht, Bau-, Wohnungs- und Denkmalangelegenheiten sowie -förderung). Das Dezernat 51 (Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei / Höhere Landschaftsbehörde) äußert Bedenken gegen die Konzentrationszone X, da sich diese in einem Landschaftsschutzgebiet befindet. Der Kreis hat jedoch eine Befreiung vom Landschaftsschutz in Aussicht gestellt, die Bedenken des Dezernates 51 sind daher unbegründet. Der Hinweis des Dezernats 52 (Abfallwirtschaft - einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz), dass die Inanspruchnahme von Boden bei der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf ein Minimum zu reduzieren ist, wird im Planverfahren und im Rahmen der Baugenehmigungen für Windenergieanlagen weiter beachtet. Das Dezernat 54 (Wasserwirtschaft - einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz) weist darauf hin, dass sich die Konzentrationszonen VIII und X laut des Regionalplanentwurfes Düsseldorf im Trinkwassereinzugsgebiet Obermörmter, Zone IIIA befinden. Hier gibt das Dezernat den Hinweis, dass bei einem Gefährdungspotential des Trinkwassereinzugsgebietes durch Windenergieanlagen diese in den beiden Konzentrationszonen nur unter besondere Auflagen und Voraussetzungen möglich sein sollen. Die Auflagen und Voraussetzungen sollen dabei im Rahmen der Baugenehmigung konkretisiert werden.

Vor diesem Hintergrund kann nun die vorliegende Flächennutzungsplanänderung zum Abschluss gebracht werden. Daher schlägt die Verwaltung vor, sowohl die Beschlüsse über die vorgebrachten Anregungen zu fassen als auch die vorliegende Flächennutzungsplanänderung festzustellen.

Finanzielle Auswirkungen


Die Kosten für die Planungsleistungen zur Erstellung des Entwurfs der 57. FNP-Änderung und der daran anschließenden Verfahrensbegleitung betragen ca. 19.700 €.
Zudem entstehen der Stadt Kosten in Zusammenhang mit der Bekanntmachung der FNP-Änderung im Amtsblatt.

Die Deckung der Planungskosten erfolgt aus Produkt 090101, Zeile 13, Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen; die Deckung der Bekanntmachungskosten erfolgt aus Produkt 090101, Zeile 16, sonstige ordentliche Aufwendungen.

Beschlussvorschlag


Zu den Anregungen wird – wie in der Anlage 2a und 2b zur Drucksache dargestellt – Stellung genommen.

Der Entwurf der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes wird, wie in der Anlage 1 und 3a zur Drucksache dargelegt, festgestellt.

Zielstellung der FNP-Änderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zu einer städtebaulich geordneten und naturschutzfachlich begründeten Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen im Stadtgebiet von Kalkar.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss, 11.06.2015

Wortbeitrag


BM Fonck und SB Dr. Mörsen erklären sich für befangen und nehmen nicht an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt teil. Für die Dauer der Beratungen nehmen sie im Zuschauerraum Platz.
SB Dr. Mörsen wird für diesen Tagesordnungspunkt von RM Hell vertreten.

Vorsitzender Naß begrüßt Frau und Herrn Ahn (Wolters & Partner) und bittet um Vorstellung der Planung.

Frau Ahn leitet in den Tagesordnungspunkt mit einem Vortrag zur 57. FNP-Änderung ein (Anlage 1 zur Niederschrift). Dabei erläutert Frau Ahn insbesondere die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentliche Belange sowie der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.

Nach Beendigung des Vortrages wird von der SPD-Fraktion ein Antrag (Anlage 2 zur Niederschrift) sowie von der Fraktion Forum Kalkar ein Fragenkatalog mit zum Teil bereits beantworteten Fragen an die Mitglieder des Ausschusses verteilt.

RM Reinkens erläutert den Inhalt des Antrages der SPD-Fraktion.

Es folgt eine kontroverse Diskussion im Ausschuss.

RM Leusch stimmt dem Antrag der SPD-Fraktion zu. Er ergänzt, dass es durch die Nähe von zwei bis drei umgebenen Windkraftanlagen eine optisch bedrängende Wirkung für den Anwohner in Neulouisendorf geben könne. Er weist darauf hin, dass laut S. 280 der Anlage 2b der Drucksache zur 57. FNP-Änderung sorgfältig zu prüfen ist, ob eine optisch bedrängende Wirkung von Windkraftanlagen vorliege. Diese bedarf einer Einzelfallprüfung bei einem Abstand vom betroffenen Einwirkungspunkt zur Windenergieanlage > des 2fachen und < des 3fachen Abstandes der Anlagenhöhe. Eine optische Bedrängung sei z. B. dann nicht gegeben, wenn eine Gebäudeseite betroffen wäre, auf der keine Fenster von zum ständigen Aufenthalt vorgesehenen Räumen vorhanden sind. RM Leusch folgert, dass bei einer Einwirkung von Windkraftanlagen auf zwei solcher Gebäudeseiten eine Betroffenheit gegeben sei, insbesondere beim Vorhandensein von Fenstern. So werde ein ausreichender Bürgerschutz nicht gewährleistet. Er betont zudem, dass eine korrekte Formulierung der Abwägung auf S. 280 der Anlage 2b der Drucksache zur 57. FNP-Änderung insbesondere aus juristischen Gründen wichtig sei.
RM Leusch weist zudem darauf hin, dass die Anregung in der Abwägung zur Durchführung einer Einzelfallprüfung nicht bindend für den Kreis Kleve ist.

RM Reinkens weist darauf hin, dass die Errichtung einer Zufahrt für eine geplante Windkraftanlage in der Nähe des Anwohners bereits baulich vorbereitet wurde. Es habe zudem keine Kommunikation mit den Anliegern stattgefunden. Er stimmt RM Leusch zu und stellt die Frage, ob die Ausrichtung der Gebäudeaußenwände sowie der Fenster des Gebäudes des Anwohners nicht ausreichend beachtet worden sind und eine optische Bedrängung möglich sei.

Stadtoberbaurat Sundermann antwortet, dass die Grundlagen der Tabuflächenanalyse und deren Anwendung für die Abstände zwischen verschiedenen Nutzungen und Windenergieanlagen bislang nie ablehnend diskutiert wurden, obwohl die Standorte für die Windenergieanlagen in Neulouisendorf mehrfach im Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss behandelt worden sind. Insbesondere ein Abstand von 350 Metern von Wohnnutzungen im Außenbereich zu Windenergieanlagen sei immer wieder Gegenstand des Planverfahrens im Ausschuss gewesen und Hinweise, die gegen die Anwendung eines solchen Abstandes sprechen, bislang nicht thematisiert worden.
Für die angesprochene Windenergieanlage teilt Stadtoberbaurat Sundermann mit, dass der Kreis Kleve die Genehmigung in Aussicht gestellt und der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss seine Zustimmung erteilt. Dabei wurden sowohl die Tabukriterien zur 57. FNP-Änderung mit geprüft als auch die im Rahmen der Einzelgenehmigung zu prüfenden Kriterien.
Im Rahmen der Einzelfallprüfung von Windenergieanlagen weist Stadtoberbaurat Sundermann darauf hin, dass seitens der Stadt die vorliegenden Gutachten, etc. zum jeweiligen Bauantrag im immissionsrechtlichen Verfahren überprüft werden und bei Bedarf entsprechend mit einer Stellungnahme versehen werden können.

Herr Ahn fügt hinzu, dass die Empfehlung, den Feststellungsbeschluss durch den Rat der Stadt Kalkar zu treffen, heute beschlossen werden kann. Dies sei jedoch nicht bei einer rechtswidrigen Beschlusslage möglich. Momentan gäbe es aber Vorbehalte gegenüber der Planung, die in den Beschluss mit einfließen würden. Damit würde es sich um einen rechtswidrigen Beschluss handeln.
Herr Ahn ergänzt, dass mithilfe der 57. FNP-Änderung Belastungen, die durch Windenergieanlagen entstehen, auf einzelne Zonen konzentriert werden. Im Rahmen der Einzelgenehmigung im immissionsrechtlichen Verfahren werden für jede einzelne Anlage alle gesetzlichen Anforderungen an eine Windenergieanlage geprüft. Erfüllt eine Windenergieanlage diese Anforderungen nicht, kann sie nicht genehmigt werden, selbst dann nicht, wenn sie innerhalb einer Windkonzentrationszone liegt. Die Stadt hat dabei die Möglichkeit, das Genehmigungsverfahren zu überprüfen.
Herr Ahn führt weiterhin aus, dass „Wenn-Dann“-Regelungen innerhalb der 57. FNP-Änderung nicht möglich sind, da sie die Rechtswidrigkeit des Planes zur Folge hätten. Eine Nicht-Durchführung der 57.-FNP-Änderung hätte zudem eine fahrlässige Freigabe des Gemeindegebietes für Windenergieanlagen zur Folge.

RM Reinkens erwidert, dass die SPD-Fraktion grundsätzlich mit der vorliegenden Planung einverstanden sei. Jedoch stimmt RM Reinkens nicht den Ausführungen von Stadtoberbaurat Sundermann und Herrn Ahn vollständig zu. So solle z. B. vor Ort seitens der Genehmigungsbehörde der Sachverhalt mit den Betroffenen erörtert werden. Der angesprochene Abstand von 2 x der Gesamthöhe der als Referenz herangezogenen Windenergieanlage + 50 m (insg. 350 m) liegt zudem in der Gestaltungsfreiheit der Gemeinde. Insbesondere in Neulouisendorf ist ein ordentliches und transparentes Verfahren als Grundlage nötig, es sei jedoch nicht eindeutig erkennbar, ob das auch tatsächlich der Fall ist.

Vorsitzender Naß weist darauf hin, dass nach einem Urteil des OVG Münster die optisch bedrängende Wirkung ein höhenabhängiges Kriterium sei, wonach im Einzelfall die Wirkung auch von künftigen Anlagen in der Umgebung durch die Genehmigungsbehörde (Kreis Kleve) zu prüfen ist.

Stadtoberbaurat Sundermann ergänzt, dass der Kreis Kleve als Genehmigungsbehörde die Summationswirkung von Windenergieanlagen im Rahmen der Genehmigung prüft.

Vorsitzender Naß fragt, ob der Kreis Kleve als Genehmigungsbehörde Möglichkeiten besitzt bei der Genehmigung von Windenergieanlagen von einer Einzelfallprüfung abzusehen.

Herr Ahn verneint dies und fügt hinzu, dass eine Windkonzentrationsflächenplanung auf FNP-Ebene ein zusätzlicher Prüfpunkt bei jeder Genehmigung einer Windenergieanlage sei. Zudem müssen weiterhin alle übrigen Kriterien im Rahmen der Baugenehmigung geprüft werden. Ein Abweichen davon ist nicht möglich.

RM Reinkens erwidert, dass bereits eine Baugrube zur Errichtung einer Windenergieanlage in der Nähe des betreffenden Anwohners vorhanden sei.

Herr Ahn weist darauf hin, dass eine direkte Einflussnahme auf ein einzelnes Genehmigungsverfahren für eine Windenergieanlage seitens der Stadt Kalkar nur im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme möglich ist. Nur durch die Planung von Windkonzentrationszonen ist eine messbare Einflussnahme auf die Entwicklung der Windenergie in Kalkar möglich.

RM Reinkens merkt die Bedeutung einer möglichst konfliktarmen Planung bei der 57. FNP-Änderung an. Dazu könnte beim Kreis Kleve von der Stadt eine Anfrage gestellt werden, welche Parameter bei der Genehmigung einer Windenergieanlage wie geprüft wurden und das Ergebnis der Stadt mitgeteilt werden. RM Reinkens fragt, ob diese Vorgehensweise möglich ist.

Stadtoberbaurat Sundermann bejaht dies.

Vorsitzender Naß schlägt vor, durch die Verwaltung eine Aufstellung erarbeiten zu lassen, welche Parameter in welche Form bei den Einzelgenehmigungen angewendet werden.

RM Kunisch trägt vor, dass die Mitglieder des Ausschusses sowie der betreffende Bürger von den Planungen einer Windenergieanlage in Neulouisendorf in den letzten drei Jahren wusste, sich jedoch bis dahin nie negativ geäußert haben. RM Kunisch fragt, ob die Möglichkeit bestehe, die Zone in Neulouisendorf zu verkleinern.

Herr Ahn antwortet, dass dies vorstellbar ist, jedoch ein neues Planverfahren mit sich zieht. Es ist nur möglich, ein Verfahren, dass das gesamte Stadtgebiet betrachtet, durchzuführen. Es ist jedoch dann ggf. schwierig, die rechtliche Anforderung an Windkonzentrationszonen - substanziell Raum für die Windenergie bereit zu halten - zu erfüllen. Eine Verhinderungsplanung wäre so wahrscheinlich und würde bei Zutreffen vor Gericht nicht halten.

RM Kühnen verweist darauf, dass die Fraktion Forum Kalkar vor drei Jahren noch nicht an den Beschlüssen des Ausschusses und des Rates teilnehmen konnte und stellt mehrere Fragen:
1. RM Kühnen zitiert ein Berechnungsmodell von Dr. Stephan Gartz, Vorsitzender Richter beim Bundesverwaltungsgericht, wonach bei sechs Windenergieanlagen oder mehr von einer Verhinderungsplanung im Kalkarer Stadtgebiet keine Rede mehr sein könne. Er fragt, was bei 15 Anlagen gelte.

Stadtoberbaurat Sundermann antwortet, dass nur das gesamte Stadtgebiet nach objektiven Kriterien geprüft werden kann. Es ist für eine rechtssichere Analyse nicht möglich, das Stadtgebiet mit dem Ziel, lediglich sechs Windenergieanlagen zu errichten, zu untersuchen.

Herr Ahn ergänzt, dass es bislang keinen rechtssicheren numerischen Ansatz bzw. keine allgemein gültigen Gutachten zur Feststellung, ob der Windenergie bei einer Festlegung von Windkonzentrationszonen substanziell Raum verbleibt, gibt.

2. RM Kühnen fragt, ob es sinnvoll sei, Abstände von Windenergieanlagen mit z. B. 350 m zu Außenbereichswohnen, 700 m zu Wochenendsiedlungsbereichen bzw. 100 m zu potentiellen Ausgleichsflächen festzulegen.

Herr Ahn antwortet, dass harte Tabukriterien Abstände auslösen, die eingehalten werden müssen, da eine Nichteinhaltung rücksichtlos und somit das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verletzen würde. Dies hätte eine Rechtswidrigkeit der Planung zur Folge. Harte Tabukriterien sind zudem nicht abwägbar.
Weiche Tabuflächen sind der Abwägung zugänglich. Damit sind für jede Gemeinde die verschiedenen Interessen, z. B. der Bürger und Investoren, auszutarieren und Kompromisse zu erarbeiten. Es sind Spielräume zur Verschärfung der weichen Tabukriterien gegeben, jedoch nur im geringen Maße. Werden die Abstände zu hoch angesetzt, hat dies eine Verhinderungsplanung zur Folge, was eine Rechtswidrigkeit des Planes mit sich ziehen würde.

3. RM Kühnen weist darauf hin, dass eine Beantwortung der Fragen aus dem Fragenkatalog durch die Verwaltung bislang nicht erfolgt sei. Es haben sich zwar einige Fragen durch die Drucksache klären lassen, für viele stehe jedoch noch eine Antwort aus.

Vorsitzender Naß antwortet, dass die Fragen erst vor Versand der Einladung zur Sitzung bei der Verwaltung eingegangen seien und es aufgrund der Kürze der Zeit sowie den begrenzten personellen Ressourcen nicht möglich war, diese bislang zu beantworten.

RM Pageler stellt einen Antrag auf eine Sitzungsunterbrechung.

Der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, die Sitzung um 19.40 Uhr zu unterbrechen.

Um 20.15 wird die Sitzung fortgeführt.

Es folgt eine kontroverse Diskussion zwischen den Ausschussmitgliedern.

RM Kühnen und RM Kunisch merken an, dass in dieser Ausschusssitzung nicht alle Fragen des Fragenkataloges angemessen beantwortet werden können.

Vorsitzender Naß und Stadtoberbaurat Sundermann verneinen dies.

Herr Ahn fügt hinzu, dass eine Teilnahme von Mitarbeitern des Büros Wolters & Partner für eine angedachte Sondersitzung am 22.06.2015 nicht möglich sei. Die Beantwortung der Fragen könnte aber bis zur Sitzung vorgenommen werden.

RM Kühnen stellt daher den Antrag, die Diskussion zu TOP 3 für diese Sitzung zu beenden und die noch unbeantworteten Fragen des Fragenkataloges der Fraktion Forum Kalkar in einer Sondersitzung des Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses am 22. Juni 2015 zu klären.

Beschluss


Der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss beschließt mit 10 Ja-Stimmen und einer Gegenstimme:

Die Diskussion zu diesem Tagesordnungspunkt wird für diese Sitzung beendet und am 22. Juni 2015 in einer Sondersitzung des Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses fortgeführt. Dazu bereiten die Mitarbeiter des Büros Wolters & Partner die Beantwortung der noch offenen Fragen für den 22. Juni vor.

Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss, 22.06.2015

Wortbeitrag


Vorsitzender Naß teilt mit, dass von der Fraktion Forum Kalkar Fragen zum Entwurf der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes (Konzentrationszonen zur Windenergienutzung) eingereicht worden seien; diese wurden zwischenzeitlich vom beauftragten Fachplanungsbüro WoltersPartner beantwortet und den Mitgliedern des Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses vorab zur Kenntnis übersandt. Er fragt, ob sich diesbezüglich Unklarheiten ergeben haben.

RM Altenburg fragt, ob die nachträglichen Änderungen gerichtsfest seien oder diese gegebenenfalls noch angefochten werden könnten.

Stadtoberbaurat Sundermann führt aus, dass es sich nach seiner Einschätzung um redaktionelle Änderungen handele und somit eine erneute Offenlage rechtlich nicht notwendig beziehungsweise nicht erforderlich sei.

RM Leusch und RM Reinkens nehmen aufgrund der Einwohnerfrage nochmals Bezug auf den Antrag der SPD-Fraktion zur Sitzung des Fachausschusses am 11.06.2015 und bitten um den Nachweis der uneingeschränkten Genehmigungsfähigkeit hinsichtlich relevanter Aspekte zur optischen und akustischen Verträglichkeit der geplanten Anlage in Kalkar-Neulouisendorf.

Stadtoberbaurat Sundermann gibt an, dass sich die notwendigen Abstände zwischen Windenergieanlagen und Bebauung aus den einschlägigen Rechtsvorschriften ergeben und in den Genehmigungsverfahren geprüft werden. Das immissionsschutzrechtliche Verfahren sichere den Schutz vor Schall und Schattenwurf und biete allen beteiligten Parteien Rechtssicherheit. Erhebliche Nachteile, insbesondere optischer Bedrängung und akustischer Belastung, seien nicht gegeben. Die Stadt Kalkar werde jedoch bei der Kreisverwaltung Kleve eine Anfrage stellen, welche Parameter bei der Genehmigung der Windenergieanlage geprüft wurden.

RM Altenburg fragt, welches Abstandserfordernis dem Wochenend- und Ferienhausgebiet Oybaum zugeordnet werde und verweist u. a. auf die Vorbelastungen durch die angrenzende K 12 (insbesondere während der Rübenkampagne im Winter) und die geplante Auskiesungserweiterung im Birgelfeld.

Stadtoberbaurat Sundermann teilt mit, dass das Wochenendhausgebiet ebenso bewertet wurde wie Wohnen im Siedlungszusammenhang. Er weist zudem darauf hin, dass relevante Vorbelastungen durch Lärmimmissionen derzeit nicht gegeben sind und auch nicht damit zu rechnen sei, dass aufgrund der (temporären) Verkehrsbelastungen eine Fläche nicht nutzbar sei.

RM Kunisch spricht sich aufgrund einer möglichen Privilegierung eines Unternehmens gegen die Konzentrationszone III (südlich von Hönnepel) aus und schlägt vor, über die Erweiterung der Konzentrationszone südlich der Rheinstraße gesondert beschließen zu lassen.

Stadtoberbaurat Sundermann sowie Vorsitzender Naß weisen darauf hin, dass eine Herausnahme der Fläche unter den heutigen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht möglich sei. Eine Herausnahme sei städtebaulich nicht begründet und würde das planungsrechtliche Verfahren bis in das nächste Jahr verlängern.

RM Pageler fragt nach der Vorgehensweise, wenn die Konzentrationszonen zur Windenergienutzung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ausreichen.

Stadtoberbaurat Sundermann teilt mit, dass der Flächennutzungsplan angepasst werden könne, wenn dies städtebaulich begründet sei.

Beschluss


Der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig:

Zu den Anregungen wird - wie in der Anlage 2a und 2b zur Drucksache dargestellt - Stellung genommen.

Der Entwurf der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes wird - wie in der Anlage 1 und 3a zur Drucksache dargelegt - festgestellt.

Zielstellung der FNP-Änderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zu einer städtebaulich geordneten und naturschutzfachlich begründeten Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen im Stadtgebiet von Kalkar.

Rat der Stadt, 25.06.2015

Wortbeitrag


Die Ratsmitglieder Giesen, Rottmann, Lamers, van Laak und Willemsen-Haartz sowie BM Fonck erklären sich für befangen und nehmen an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.

Die 1. stellvertretende Bürgermeisterin Dr. Schulz übernimmt die Sitzungsleitung.

RM Reinkens äußert sein Befremden über das Verfahren des Kreises Kleve. Er kritisiert, dass der Kreis vor der Feststellung zur 57. Änderung des Flächennutzungsplanes bereits eine Baugenehmigung für eine Anlage im Stadtteil Neulouisendorf erteilt habe. Der Flächennutzungsplan sei nach seinem Verständnis Grundlage und Ausgangspunkt für weitere Planungen, wobei erst am Ende des Änderungsverfahrens die Baugenehmigung stünde. Darüber hinaus bemängelt er die zeitweise unzureichende Information durch die Verwaltung. Zwischenzeitlich sei bei der Offenlage ein Teilbereich (Zone VI) unbekannterweise verändert worden.
Den unmittelbar an den Windenergieanlagen wohnenden betroffenen Mitbürgern bleibe die Möglichkeit, hiergegen Rechtsmittel einzulegen. Darüber hinaus werde die SPD im Kreistag ihre Kontrollfunktion wahrnehmen.
Insgesamt könnten die Ziele der erneuerbaren Energie mit der 57. FNP-Änderung erreicht werden. Seine Fraktion stimme der Änderung zu.

Stadtoberbaurat Sundermann führt aus, dass er die Bedenken des RM Reinkens nicht nachvollziehen könne, da seitens der Verwaltung stets umfassend über die Anfrage zur Errichtung von Windenergieanlagen in Neulouisendorf informiert worden sei. In diesem Zusammenhang verweist er auf die Niederschrift zur Sitzung des Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses vom 04.12.2014. Dieser sei zu entnehmen, dass sowohl über die Einleitung des Beteiligungsverfahrens zur 57. FNP-Änderung als auch über die ausnahmsweise Zulassung von zwei Windkraftanlagen in Neulouisendorf beraten und beschlossen wurde.

RM Altenburg hinterfragt, ob die 57. FNP-Änderung überhaupt beschlossen werden könne, da nach seiner Kenntnis verfahrensrechtliche Mängel bei der Planung bestünden.

Stadtoberbaurat Sundermann stellt hierzu fest, dass dies nach seiner Einschätzung nicht so sei. Zwischen dem Beschluss des Rates der Stadt Kalkar zur Offenlage und dem Termin der heutigen Ratssitzung seien keine materiell-rechtlich relevanten Änderungen im Planwerk vorgenommen worden. Diese Einschätzung würde im Übrigen auch vom Büro WoltersPartner geteilt.

RM Kunisch spricht sich für eine erneute Offenlage aus, damit die Planung einschließlich der vorgenommenen redaktionellen Änderungen der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorgelegt werden könnten.

Stadtoberbaurat Sundermann antwortet, dass solch ein Verfahren einen Zeitraum von einem dreiviertel Jahr beanspruchen würde. Während dieser Zeit bestünde weiterhin keine Möglichkeit zur rechtssicheren Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen.

Nach weiteren Diskussionsbeiträgen der Ratsmitglieder Wolters, Naß und Leusch macht die 1. stellv. BM Dr. Schulz deutlich, dass der Sachverhalt zur 57. FNP-Änderung nunmehr hinlänglich diskutiert worden sei, und verliest den Beschlussvorschlag aus der Drucksache.

Beschluss


Aufgrund der Empfehlung des Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses vom 22.06.2015 beschließt der Rat der Stadt einstimmig:

Zu den Anregungen wird - wie in der Anlage 2a und 2b zur Drucksache dargestellt - Stellung genommen.

Der Entwurf der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes wird - wie in der Anlage 1 und 3a zur Drucksache dargelegt - festgestellt.

Zielstellung der FNP-Änderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zu einer städtebaulich geordneten und naturschutzfachlich begründeten Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen im Stadtgebiet von Kalkar.

BM Fonck übernimmt wieder die Sitzungsleitung.