1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 077 - Bahnhofstraße West, II. Abschnitt

  • Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB
  • Beschluss über die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
  • Beschluss über die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Vorlagennummer: 10/303
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Planen, Bauen, Umwelt

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 19.12.2016)

Sachverhalt


Der Verwaltung der Stadt Kalkar liegt der schriftliche Antrag der Eigentümerin des Grundstücks "Bahnhofstraße 46" auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 077 - Bahnhofstraße West, II. Abschnitt " vor. Die auf dem Grundstück befindliche Filiale des Lebensmitteldiscounters "Netto" soll demnach um ca. 290 m² Bruttogeschossfläche erweitert werden. Aus Sicht der Verwaltung bestehen zu diesem Antrag keine Bedenken, da sich das Grundstück gemäß der Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Kalkar im zentralen Versorgungsbereich befindet. Auch der Entwurf des neuen Flächennutzungsplanes der Stadt Kalkar greift diese Vorgabe auf und stellt für den Bereich des Grundstücks zudem ein Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel dar.

Die Änderung des Bebauungsplanes ist als Maßnahme der Innenentwicklung zu werten und kann daher im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Dies bedeutet, dass u.a. auf die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie auf die Umweltprüfung und den Umweltbericht verzichtet werden kann; auch die ökologische Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung entfällt. Im beschleunigten Verfahren soll einem Bedarf an Investitionen zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in angemessener Weise Rechnung getragen werden. Gleichwohl sind die Belange des Artenschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen. Die entsprechenden Unterlagen zur Änderung des Bebauungsplanes sind dieser Drucksache als Anlagen 1 bis 3, - Entwurfsbegründung, artenschutzrechtliche Vorprüfung, Planzeichnung mit Festsetzungen -) beigefügt.

Die Verwaltung empfiehlt, die Beschlüsse zur Durchführung des Aufstellungs- und der Beteiligungsverfahren durchzuführen. Bei der Aufstellung im beschleunigten Verfahren ist bekannt zu machen, dass die Bebauungsplanänderung ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden soll.

Finanzielle Auswirkungen


Es entstehen der Stadt Kosten in Zusammenhang mit der Durchführung des Bauleitplanverfahrens. Die Deckung der Bekanntmachungskosten erfolgt aus Haushaltsmitteln für sonstige ordentliche Aufwendungen (Zeile 16) aus dem Produkt 090101 – Räumliche Planung und Entwicklung grundstücksbezogener Ordnungsmaßnahmen. Sämtliche Aufwendungen für die Erstellung der Planungsunterlagen werden von der Antragstellerin erbracht.

Beschlussvorschlag


Die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 077 - Bahnhofstraße West, II. Abschnitt - wird, wie in den Anlagen 1 und 3 zur Drucksache dargestellt, beschlossen.

Gleichzeitig werden die Beschlüsse über die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und über die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB gefasst.

Zielstellung der Planänderung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur baulichen Erweiterung des auf den Grundstücken Gemarkung Kalkar, Flur 13, Flurstücke 134 und 207 befindlichen Lebensmitteldiscounters zu schaffen.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss, 01.12.2016

Wortbeitrag


Stadtoberbaurat Sundermann erläutert die Drucksache.

Vorsitzender Naß fragt, ob es sich bei dem Bauvorhaben um eine Erweiterung oder um einen Neubau handele.

Stadtoberbaurat Sundermann teilt mit, dass der Betreiber des Lebensmitteldiscounters "Netto" und der Grundstückseigentümer einen geringfügigen Anbau und eine Grundflächenerweiterung um ca. 290 qm auf 1.000 qm beabsichtigen.

SB Dr. Mörsen fragt, ob ein Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes eingeleitet werden müsse.

Stadtoberbaurat Sundermann antwortet, dass die Bauleitplanung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt werde und auf ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes verzichtet und stattdessen die der geplanten Festsetzung entgegenstehende Darstellung mittels einer redaktionellen Berichtigung angepasst werden könne.

Beschluss


Der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig:

Die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 077 - Bahnhofstraße West, II. Abschnitt - wird, wie in den Anlagen 1 und 3 zur Drucksache dargestellt, beschlossen.

Gleichzeitig werden die Beschlüsse über die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und über die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gefasst.

Zielstellung der Planänderung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur baulichen Erweiterung des auf den Grundstücken Gemarkung Kalkar, Flur 13, Flurstücke 134 und 207 befindlichen Lebensmitteldiscounters zu schaffen.

Rat der Stadt, 15.12.2016

Beschluss


Aufgrund der Empfehlung des Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses vom 01.12.2016 beschließt der Rat der Stadt einstimmig:

Die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 077 - Bahnhofstraße West, II. Abschnitt - wird, wie in den Anlagen 1 und 3 zur Drucksache dargestellt, beschlossen.

Gleichzeitig werden die Beschlüsse über die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und über die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gefasst.

Zielstellung der Planänderung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur baulichen Erweiterung des auf den Grundstücken Gemarkung Kalkar, Flur 13, Flurstücke 134 und 207 befindlichen Lebensmitteldiscounters zu schaffen.

Ein Ratsmitglied war zum Zeitpunkt der Abstimmung vorübergehend nicht im Ratssaal anwesend.